Der Bürger
der eine Beratungskostenhilfeschein
vom Amtsgericht
erhalten hat,
hat diesen
nur der Kanzlei
aus zu händigen,
der er
zuletzt auch
das Mandat erteilt.
Egal
wie viele
Kanzleien er
im Vorfeld
konsultiert hat!
Wenn der Bürger
mit der
ersten Beratung
ersten Beratung
der jeweiligen Kanzlei
nicht zufrieden ist,
braucht er
dieser Kanzlei
auch kein
Mandat geben
und damit auch
den Beratungskostenhilfeschein
dieser Kanzlei
nicht aus
zu händigen!
Denn ansonsten
müßte er ja
jede der Kanzleien
wegen Parteiverrat
zur Anzeieg bringen,
damit er
einen weiteren
Beratungskostenhilfeschein erhält,
um die
nächste Kanzlei
zu konsultieren,
die vielleicht
keinen Parteiverrat begeht
und sich
reell verhält
und dann
auch ein
Mandat erhält!
Es hat
nur die Kanzlei
die erste Beartung
aus Steuermitteln
bezahlt zu bekommen,
die auch
nachweisen kann,
daß sie
ein Mandat
bekommen hat!
nur die Kanzlei
die erste Beartung
aus Steuermitteln
bezahlt zu bekommen,
die auch
nachweisen kann,
daß sie
ein Mandat
bekommen hat!
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