Weder direkt
durch Aktienanteilshabe,
noch indirekt
durch Aufträge,
die zur Deckung
des Bedarfs
der öffentlichen Haushalte,
durch die
öffentlichen Haushalte
vergeben werden.
Man hat
allen Bedarf
der öffentlichen Haushalte,
der vom Grad
der verantwortlichen Tätigkeit,
für die
gemeinnützige Tätigkeit
geeignte ist,
auch durch
gemeinnützige Tätigkeit
zu decken.
Dies hat man
auch bis hin
in die Verdingungsordnung
für Bauleistungen,
per Gesetz
sicher zu stellen.
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