Rerchtsradikale Tätergruppierungen:
Dönermorde/Zschäpe:
Die Allgemeinheit
hat den
Rechtsanspruch darauf,
daß solche Täter
in der
Sicherheitsverwahrung landen.
Die Zschäpe hätte
nicht ohne Sicherheitsverwahrung
davon kommen dürfen.
Darum muß es
per Gesetz
aufdiktiert werden,
sodaß die Richterinnen
und Richter
keinerlei Ermessenspielraum
mehr haben!
Der Fall Lübcke:
Der Täter war
im Vorfeld bekannt
und wäre
im Zuge
eines Gersetzes
zur Sicherheitsverwahrung
längst in
der Sicherheitsverwahrung
unschädlich gemacht
und hätte
diesen Mord
nicht mehr
verüben können!
Tätergruppierung Kinderschänder:
Der Fall in Lüdge:
Diese Verbrechen
hätten diese Täter
nicht mehr
verüben können,
da sie im Vorfeld auffällig warend
und bekannt gewesen sind!
Der Fall in München:
Dieses Verbrechen
gegen dieses
11 jährige Mädchen
hätte dieser Täter
nicht mehr
verüben können,
da er
im Vorfeld schon
verurteilt wurden ist
bekannt war
und auffällig war!
und hätte
diesen Mord
nicht mehr
verüben können!
Tätergruppierung Kinderschänder:
Der Fall in Lüdge:
Diese Verbrechen
hätten diese Täter
nicht mehr
verüben können,
da sie im Vorfeld auffällig warend
und bekannt gewesen sind!
Der Fall in München:
Dieses Verbrechen
gegen dieses
11 jährige Mädchen
hätte dieser Täter
nicht mehr
verüben können,
da er
im Vorfeld schon
verurteilt wurden ist
bekannt war
und auffällig war!
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