Das Verfassungsgericht
in Karlsruhe
hat die Bundesregierung
in die Pflicht
zu nehmen
der Bevölkerung gegenüber
zu betreiben,
wenn es
notwendig ist
um Fremdgefährdung
zu unterbinden!
Praxisbeispiel Friseur:
Sowohl der Friseur,
resp. die Angestellten,
als auch
die Kunden,
tragen eine
medizinische OP-Schutzmaske,
sodaß sicher gestellt
werden kann,
daß die
Träger dieser
medizinische OP-Schutzmaske,
die Umgebung
nicht mit
dem Virus
kontaminieren können
für den Fall,
daß sie unbewußt
mit dem Virus
infiziert sind!
Somit geht auch
von den
Trägern dieser
medizinische OP-Schutzmaske,
keinerlei Fremdgefährdung
einer anderen
Person gegenüber aus,
für den Fall,
daß er/sie/es
unbewußt infiziert sind,
selbst wenn der
1,5m-2m Sicherheitsabstand
nicht eingehalten werden!
Im Gegensatz
zu den FFP2-Schutzmasken!
Vom Träger
einer FFP2-Schutzmaske
geht sehr wohl
eine Fremdgefährdung
anderer Personen
gegenüber aus,
da eine Kontaminierung
der Umwelt
durch diese Masken
nicht ausgeschlossen
werden kann,
da das Virus
von innen
nach aussen kann,
was es
bei den
medizinische OP-Schutzmasken
nicht kann!
Hätte man
von Anfang an,
dem SARS1-Gutachten
aus dem Jahre 2012
Rechnung getragen,
und die
vorausgesagten Engpässe
auf dem
internationalem Markt
durch Eigenproduktion
in Lizenzfertigung kompensiert,
jedem Bürger
10 Masken
pro Woche,
in den Einzugsgebieten
in denen es
entsprechende Fallzahlen gibt
zur Verfügung gestellt,
hätte man
40000 von 50000
Covid19-Toten
das Leben
retten können!
Wenn man also
das Tragen
einer Maske
der Bevölkerung
gegenüber auf
diktieren will,
dann muß man
das Tragen dieser
medizinische OP-Schutzmasken
auf diktieren!
Man hat auch
die Bevölkerung
nicht zu schädigen,
wenn die Fremdgefährdung
durch das
Tragen der
medizinische OP-Schutzmasken
ausgeschlossen ist!
An den FFP2-Schutzmasken
kann man sich
hier vor Ort
bereichern!
An den
medizinische OP-Schutzmasken nicht!
Sie werden importiert
und in
China gefertigt!
Bestenfalls könnte man
den nicht kommerziellen Bedarf
10 Stück pro Bürger
und Woche,
in den Einzugsgebieten
in denen es
entsprechende Fallzahlen gibt,
den Bedarf
der öffentlichen
Haushalte(z.B. Universitätskliniken,
Rettungsdienste, usw.)
karitativen Organisationen,
eingetragener Vereine,
gGmbH´s und gUG´s,
in Lizenzfertigung
mit Hilfe von
bundeszentralen, landeszentralen
und bezirkszentralen
gGmbH´s und gUG´s,
zur Deckung des
nicht kommerziellen Bedarfs,
in Eigenleistung
selbst fertigen.
Und das
ist der
einzigste Grund
aus dem heraus
dieser unlogische Unsinn
betrieben wird!
Aus dem
kapitalistischem Dogmatismus
heraus will
sich das Kaptial,
nicht nur
im Zuge
der Privatisierung
und Kommerzialisierung
der öffentlichen Haushalte,
an der Deckung
des nicht kommerziellen
Bedarfs weitestgehendst
und maximalst
möglichst bereichern!
Darum wird auch
die kontinuierliche
gemeinnützige Tätigkeit
des nicht kommerziellen Bedarfs
in Eigenleistung,
als ein angeblich
planwirtschaftlich-sozialistischer Revisionismus
zugunsten der Extremisten,
rechts- und linksaußen,
ungerechtfertigt verteufelt,
obwohl es,
dem reinem
Pragmatismus geschuldet,
die beste Problemlösung
darstellen würde!
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Das Kapital
hat nicht
darüber zu bestimmen
was Recht
und legitim ist
und was nicht,
sondern die
breite Masse
der Wahlberechtigten
im relevantem Einzugsgebiet!
Eine Trennung
von Staat
und Kapital,
kann es nur
auf demokratischem
Wege geben!
Die freiheitliche Rechtstaatlichkeit
ist Grundvorraussetzung
für einen Sozialstaat!
In Ermangelung
eines dualen Willensbildungsprozesses
kann zugunsten
der Minderheiten,
rechtsaußen, linksaußen,
religiösen Extremisten
und den oberen Zehntausenden,
aus dem pseudodemokratischem
feudal-föderalistischem,
elitär-bourgeoisem,
monoistischem Willensbildungsprozeß heraus,
der sich einzig
und allein
auf den
Lobbyismus reduziert,
gegen den Willen
der restlichen 75%
der Wahlberechtigten
diese asoziale Politik
durchgesetzt werden!
Der duale Willensbildungsprozeß
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