Wahrheitsbeweis durch Gerichtsurteil
Angebliches "Recht auf Vergessen" ist Verfassungswidrig!!!!
Die Persönlichkeitsrechtsverletzung
aufgrund des kommerziellen MIßbrauch der Person,
so wie kommerzielle Fernsehsender,
Radiosender und Zeitungen,
die Namen durch die Redaktion ändern müssen,
die Fotos und Aufzeichnungen verpixeln müssen,
wird dadurch verletzt,
daß die Firma Google die Links zu den Internetseiten,
durch Robots selbst zusammensucht
und nicht parallel dazu,
das gute alte Internetseiten-Suchmaschineneintragsformular anbietet!
Nur dadurch kann sich das
angebliche "Recht auf vergessen" legitimieren!!
Würde die Firma Google
das gute alte Internetseiten-Suchmaschineneintragsformular
anbieten und würde der Internetseitenbetreiber,
im Zuge seines Rechts auf freie Meinungsäußerung,
seine Internetseite in dieses Formular eintragen
könnte sich die Firma Google darauf berufen
und bräuchte den Inhalt
nicht mehr aus dem Suchergebnis herausnehmen!!!
Persönlichkeitsrechtsverletzungen finden statt,
wenn Personen gegen ihren Willen,
kommerziell verwertet werden,
wenn Personen falsch dargestellt werden,
oder gegen das Recht auf persönlichen Lebens-
und Geheimbereich,
Intims- und Privatsphäre verstoßen wird!
Findet dies also in einem Tatsachenbericht,
der zur Wahrung der Interessen,
im Zuge des Rechts,
auf freie Meinungsäußerung,
veröffentlicht wird,
nicht statt,
dann findet auch keine Persönlichkeitsrechtsverletzung
durch den Tatsachenbericht,
an sich statt,
da weder gegen das Recht
auf persönlichen Lebens-
und Geheimbereich,
Intims- und Privatsphäre,
verstoßen wird,
noch gegend as Recht,
falsch dargestellt zu werden,
verstoßen wird
und auch gegen das Recht,
nicht gegen den Willen,
zu kommerziellen Zwecken,
mißbraucht zu werden,
wird dadurch nicht verstoßen!!
Erst wenn der Suchmaschinenbetreiber
die Links selbst zusammensucht
und die Internetseite,
nicht durch den Seitenbetreiber durch ein
Internetseiten-Suchmaschineneintragsformular eingetragen wird,
findet eine kommerzielle Verwertung der Person,
die namentlich und als Person genannt wird, statt!
Ansonsten würde das gegen das Recht
auf freie Meinungsäußerung verstoßen,
daß Jedermann das Recht gibt,
zu jedem Anderen,
Namen und Personen,
Fakten und Tatsachen,
im Zuge des Rechts auf freie Meinungsäußerung,
in Form von Tatsachenberichten,
zur Wahrung der Interessen,
die freie Meinung frei äußern zu können!
Erst wenn eine kommerzielle Bereicherung,
beim Nennen der Person stattfindet,
muß der Name geändert werden,
oder eine Kommerzielle Bereicherung,
an der abgelichteten,
oder aufgezeichneten Person stattfindet,
hat diese Person das Recht,
aus den Persönlichkeitsrechten heraus,
verpixelt zu werden!!!
Dies gilt nicht für private Personen,
die zur Wahrung ihrer Interessen handeln!!!
Diese privaten Personen
bereichern sich nicht kommerziell
am Nennen des Namens der Person,
stellen diese Person nicht falsch dar
und verstoßen auch nicht gegen das Recht,
auf persönlichen Lebens- und Geheimbereich,
Intims- und Privatsphäre der Person,
also findet auch keine Persönlichkeitsrechtsverletzung statt!!!
Hier sollte die Firma Google also parallel,
zu den Robots,
das Gute alte Internetseiten-Suchmaschineneintragsformular,
wieder anbieten,
sodaß dann die Inhalte nicht mehr
aus den Suchergebnissen
herausgenommen werden müssen,
wenn der Internetseitenbetreiber,
die Internetseite in das Internetseiten-Suchmaschineneintragsformular,
eingetragen hat!!!
In der Minute wo der Suchmeschinenbetreiber,
quasi im Auftrag des Internetseitenbetreibers handelt,
der von seinem Recht auf freie Meinungsäußerung gebrauch macht
und im Zuge dieses Rechts,
selbstverständlich auch die Person,
zu der er seine freie Meinung frei äußert,
beim Namen nennt,
mit Fakten und Tatsachen,
inklusive Foto zur Person usw.
und der seine Internetseite,
mit Hilfe des Suchmaschineneintragsformular,
beim Suchmaschinen betreiber anmeldet,
kann dieser sich darauf berufen
und das angebliche "Recht auf Vergessen",
hat sich somit aufgrund des faktischen Rechts,
auf freie Meinungsäußerung erledigt!!!
http://expression38259.byto.de/eugh-google.html
so wie kommerzielle Fernsehsender,
Radiosender und Zeitungen,
die Namen durch die Redaktion ändern müssen,
die Fotos und Aufzeichnungen verpixeln müssen,
wird dadurch verletzt,
daß die Firma Google die Links zu den Internetseiten,
durch Robots selbst zusammensucht
und nicht parallel dazu,
das gute alte Internetseiten-Suchmaschineneintragsformular anbietet!
Nur dadurch kann sich das
angebliche "Recht auf vergessen" legitimieren!!
Würde die Firma Google
das gute alte Internetseiten-Suchmaschineneintragsformular
anbieten und würde der Internetseitenbetreiber,
im Zuge seines Rechts auf freie Meinungsäußerung,
seine Internetseite in dieses Formular eintragen
könnte sich die Firma Google darauf berufen
und bräuchte den Inhalt
nicht mehr aus dem Suchergebnis herausnehmen!!!
Persönlichkeitsrechtsverletzungen finden statt,
wenn Personen gegen ihren Willen,
kommerziell verwertet werden,
wenn Personen falsch dargestellt werden,
oder gegen das Recht auf persönlichen Lebens-
und Geheimbereich,
Intims- und Privatsphäre verstoßen wird!
Findet dies also in einem Tatsachenbericht,
der zur Wahrung der Interessen,
im Zuge des Rechts,
auf freie Meinungsäußerung,
veröffentlicht wird,
nicht statt,
dann findet auch keine Persönlichkeitsrechtsverletzung
durch den Tatsachenbericht,
an sich statt,
da weder gegen das Recht
auf persönlichen Lebens-
und Geheimbereich,
Intims- und Privatsphäre,
verstoßen wird,
noch gegend as Recht,
falsch dargestellt zu werden,
verstoßen wird
und auch gegen das Recht,
nicht gegen den Willen,
zu kommerziellen Zwecken,
mißbraucht zu werden,
wird dadurch nicht verstoßen!!
Erst wenn der Suchmaschinenbetreiber
die Links selbst zusammensucht
und die Internetseite,
nicht durch den Seitenbetreiber durch ein
Internetseiten-Suchmaschineneintragsformular eingetragen wird,
findet eine kommerzielle Verwertung der Person,
die namentlich und als Person genannt wird, statt!
Ansonsten würde das gegen das Recht
auf freie Meinungsäußerung verstoßen,
daß Jedermann das Recht gibt,
zu jedem Anderen,
Namen und Personen,
Fakten und Tatsachen,
im Zuge des Rechts auf freie Meinungsäußerung,
in Form von Tatsachenberichten,
zur Wahrung der Interessen,
die freie Meinung frei äußern zu können!
Erst wenn eine kommerzielle Bereicherung,
beim Nennen der Person stattfindet,
muß der Name geändert werden,
oder eine Kommerzielle Bereicherung,
an der abgelichteten,
oder aufgezeichneten Person stattfindet,
hat diese Person das Recht,
aus den Persönlichkeitsrechten heraus,
verpixelt zu werden!!!
Dies gilt nicht für private Personen,
die zur Wahrung ihrer Interessen handeln!!!
Diese privaten Personen
bereichern sich nicht kommerziell
am Nennen des Namens der Person,
stellen diese Person nicht falsch dar
und verstoßen auch nicht gegen das Recht,
auf persönlichen Lebens- und Geheimbereich,
Intims- und Privatsphäre der Person,
also findet auch keine Persönlichkeitsrechtsverletzung statt!!!
Hier sollte die Firma Google also parallel,
zu den Robots,
das Gute alte Internetseiten-Suchmaschineneintragsformular,
wieder anbieten,
sodaß dann die Inhalte nicht mehr
aus den Suchergebnissen
herausgenommen werden müssen,
wenn der Internetseitenbetreiber,
die Internetseite in das Internetseiten-Suchmaschineneintragsformular,
eingetragen hat!!!
In der Minute wo der Suchmeschinenbetreiber,
quasi im Auftrag des Internetseitenbetreibers handelt,
der von seinem Recht auf freie Meinungsäußerung gebrauch macht
und im Zuge dieses Rechts,
selbstverständlich auch die Person,
zu der er seine freie Meinung frei äußert,
beim Namen nennt,
mit Fakten und Tatsachen,
inklusive Foto zur Person usw.
und der seine Internetseite,
mit Hilfe des Suchmaschineneintragsformular,
beim Suchmaschinen betreiber anmeldet,
kann dieser sich darauf berufen
und das angebliche "Recht auf Vergessen",
hat sich somit aufgrund des faktischen Rechts,
auf freie Meinungsäußerung erledigt!!!
http://expression38259.byto.de/eugh-google.html
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