https://www.youtube.com/watch?v=kK5O1rL0NwE |
über ein sog. Bürgergeld
von dem Abzulenken
was wirklich wichtig wäre,
denn mit
dem Verfassungsgerichtsurteil
vom 05-11-2019
ist ja eine
nichtmehr sanktionierbare Mindestregelsatzhöhe
schon sichergestellt wurden,
sollte man hier
lieber die Rechtsansprüche
der Regelsatzempfänger
auf einen barrierefreien Zugang
zu nicht mehr
sanktionsbewehrter Weiterbildung
und Qualifikation
in Angriff nehmen,
damit die Qualifizierungs-
und damit auch
arbeitswilligen Regelsatzempfänger
vor Ort,
nicht mehr ihre Zeit
und Energie
daruf verschwenden müssen,
sich mit den
hochgradig kriminellen Machenschaften
der Fallmanagerinnen
und Fallmanagern
und dem Fallmanagement
vor Ort
rum zu ärgern,
sondern im Zuge
ihrer Schadensminderungspflicht
als Regelsatzempfänger,
der Allgemeinheit
und den Steuerzahlern gegenüber,
sich weiterbilden
und qualifizeren
zu können,
ohne Jahre
und Jahrzehnte lang
hinter Weiterbildung
und Qualifikation
hinter her
rennnen zu müssen
und strafrechtlich relevanten,
existenzgefährdenden Betrug,
um das verfassungsmäßig
garantierte Recht
auf Chancengleichheit
auf sich
sitzen lassen
zu müssen,
weil die Strafverfolgungsbehörden
und Justiz
vor Ort
es auch latent
und notorisch
nicht nötig haben
ihren Amts-
und Dienstpflichten
dem Bürger gegenüber
Folge leisten
zu müssen!
Aus dem verfassungsmäßig
garantiertem Recht
auf Chancengleicheit
muß sich
ein vorläufiges
Bildungssubventionsgesetz legitimieren,
das durch ein
europäisches Bildungssubventionsgesetz
ersetz wird,
sobald der EU-Überbau
soweit ist
und auf das
der Bürger unabwendbar
und unabdingbar,
einen Rechtsanspruch
haben muß.
Dies hat
das Verfassungsgericht
in Karlsruhe
dem Bundesgesetzgeber
auf zu diktieren.
garantiertem Recht
auf Chancengleicheit
muß sich
ein vorläufiges
Bildungssubventionsgesetz legitimieren,
das durch ein
europäisches Bildungssubventionsgesetz
ersetz wird,
sobald der EU-Überbau
soweit ist
und auf das
der Bürger unabwendbar
und unabdingbar,
einen Rechtsanspruch
haben muß.
Dies hat
das Verfassungsgericht
in Karlsruhe
dem Bundesgesetzgeber
auf zu diktieren.
In diesem
vorläufigem Bundesbildungssubventionsgesetz
hat der Bundesgesetzgeber
zu jeder Lebenssituation
in der sich
ein Bürger
befinden kann,
klar und deutlich,
detailhiert und minutiös
aus zu formulieren,
was dem Bürger
in der
jeweiligen Lebenssituation
in der er
sich befindet,
an finanzieller Zuwendung
vom Staat,
zum Zwecke
der Weiterbildung
und Qualifikation,
zusteht.
Hier hat auch
die ministerielle Trennung
von Forschung
und Entwicklung
von Qualifikation
und Bildung
dafür Sorge
zu tragen,
daß die Steuermittel
zum Zwecke
der Qualifikation
und Bildung
auch wirklich
an der Basis
der Bevölkerung
ankommen werden.
Um eine
nichtmehr sanktionsbewehrte
und barrierefrei
zugängliche Weiterbildung
und Qualifizierung
sicher zu stellen
und damit
die verfassungsmäßig
garantierten Rechte
der Regelsatzempfänger
auf Chancengleichheit
sicher zu stellen
müßte man hier
konsequenter Weise
auf ein
Guthabenkonto zurückgreifen,
auf dem der
gleiche Betrag
für alle
Regelsatzempfänger gleich,
mit der gleichen Sperrfrist,
zweckgebunden zur Verwendung
für zertifizierte Weiterbildung
und Qualifikation
im Bundesgebiet
zur Verfügung
gestellt wird.
Damit es
in dieser,
unserigen Leitsungsgesellschaft
legitim ist,
daß der
mit dem höheren Pensum,
aus dem gleichen Quantum
mehr heraus
holen kann,
muß dieses
gleiche Quantum
aber auch verfassungskonform
für alle
die sich
in der
gleichen Lebenssituation
befinden gleich,
durch die Rechtslage
garantiert werden!
Dies ist
im Status Quo
hier und heute
in dem Rechtseinzugsgebiet
der BRD
nicht der Fall!
Würde man
jedem ALG2-Regelsatzempfänger
10000,-€ mit einer
Sperrfrist von 5 Jahren
zweckgebunden für
zertifizierte Weiterbildung
und Qualifikation
im Bundesgebiet zubilligen,
dann ist
sicher gestellt,
daß kein ALG2-Regelsatzempfänger
aus dem
vorläufigem Bundesbildungssubventionsgesetz
auch nur einen Cent
mehr bekommt
als der Andere,
daß der Regelsatzempfänger
frei und uneingeschränkt
selbst entscheiden kann
wo für er
das Quantum,
das ihm
zugebilligt wird
einsetzen will,
ohne daß es
möglich ist
hier vor Ort
das zu unterbinden
und es ist
nicht mehr sanktionsbewehrt,
für den Fall,
daß es
bei einem Bildungsveranstalter
schief geht,
ist halt
das Geld weg
und der
ALG2-Regelsatzempfänger
bekommt dann halt
nach Ablauf
der Sperrfrist
von 5 Jahren,
den nächsten Betrag,
falls er dann
noch arbeitslos ist,
oder er muß dann
die Rückzahlung
des Betrags
vom Bildungsveranstalter
im Zweifelsfall
zivilrechtlich einfordern.
Wer arbeitsunwillig ist
hat auch kein
Interesse daran
sich zu qualifizieren
und sich weiter
zu bilden,
da er ja dann
damit arbeiten muß.
Man kann
und darf hier nicht
die anderen 75-85-95%
der Regelsatzempfänger bestrafen,
für das Fehlverhalten
dieser Minderheit.
Außerdem kann man
dann auch
durch das Fallmanagement
diesen qualifizierungs-
und arbeitsunwilligen Regelsatzempfängern
mit Leistungskürzung drohen,
wenn sie
das Geld
das sie
auf dem
Guthabenkonto haben,
nicht für Weiterbildung
und Qualifizierung einlösen.
Wer in schlechteren Umgebungsvariablen
aufgewachsen ist
und nicht auf anhieb
den einen Arbeitsplatz bekommt,
den es auf
10 Arbeitslose gibt,
weil er halt mehr
als nur ein Defizit
auszubügeln hat
und in Folge dessen
warscheinlich nach
5 Jahren Sperrfrist
immer noch
arbeitslos ist,
bekommt dann halt
nach den 5 Jahren
die zweiten 10000,-€
zweckgebunden für Weiterbildung
und Qualifikation
im Bundesgebiet.
vorläufigem Bundesbildungssubventionsgesetz
hat der Bundesgesetzgeber
zu jeder Lebenssituation
in der sich
ein Bürger
befinden kann,
klar und deutlich,
detailhiert und minutiös
aus zu formulieren,
was dem Bürger
in der
jeweiligen Lebenssituation
in der er
sich befindet,
an finanzieller Zuwendung
vom Staat,
zum Zwecke
der Weiterbildung
und Qualifikation,
zusteht.
Hier hat auch
die ministerielle Trennung
von Forschung
und Entwicklung
von Qualifikation
und Bildung
dafür Sorge
zu tragen,
daß die Steuermittel
zum Zwecke
der Qualifikation
und Bildung
auch wirklich
an der Basis
der Bevölkerung
ankommen werden.
Um eine
nichtmehr sanktionsbewehrte
und barrierefrei
zugängliche Weiterbildung
und Qualifizierung
sicher zu stellen
und damit
die verfassungsmäßig
garantierten Rechte
der Regelsatzempfänger
auf Chancengleichheit
sicher zu stellen
müßte man hier
konsequenter Weise
auf ein
Guthabenkonto zurückgreifen,
auf dem der
gleiche Betrag
für alle
Regelsatzempfänger gleich,
mit der gleichen Sperrfrist,
zweckgebunden zur Verwendung
für zertifizierte Weiterbildung
und Qualifikation
im Bundesgebiet
zur Verfügung
gestellt wird.
Damit es
in dieser,
unserigen Leitsungsgesellschaft
legitim ist,
daß der
mit dem höheren Pensum,
aus dem gleichen Quantum
mehr heraus
holen kann,
muß dieses
gleiche Quantum
aber auch verfassungskonform
für alle
die sich
in der
gleichen Lebenssituation
befinden gleich,
durch die Rechtslage
garantiert werden!
Dies ist
im Status Quo
hier und heute
in dem Rechtseinzugsgebiet
der BRD
nicht der Fall!
Würde man
jedem ALG2-Regelsatzempfänger
10000,-€ mit einer
Sperrfrist von 5 Jahren
zweckgebunden für
zertifizierte Weiterbildung
und Qualifikation
im Bundesgebiet zubilligen,
dann ist
sicher gestellt,
daß kein ALG2-Regelsatzempfänger
aus dem
vorläufigem Bundesbildungssubventionsgesetz
auch nur einen Cent
mehr bekommt
als der Andere,
daß der Regelsatzempfänger
frei und uneingeschränkt
selbst entscheiden kann
wo für er
das Quantum,
das ihm
zugebilligt wird
einsetzen will,
ohne daß es
möglich ist
hier vor Ort
das zu unterbinden
und es ist
nicht mehr sanktionsbewehrt,
für den Fall,
daß es
bei einem Bildungsveranstalter
schief geht,
ist halt
das Geld weg
und der
ALG2-Regelsatzempfänger
bekommt dann halt
nach Ablauf
der Sperrfrist
von 5 Jahren,
den nächsten Betrag,
falls er dann
noch arbeitslos ist,
oder er muß dann
die Rückzahlung
des Betrags
vom Bildungsveranstalter
im Zweifelsfall
zivilrechtlich einfordern.
Wer arbeitsunwillig ist
hat auch kein
Interesse daran
sich zu qualifizieren
und sich weiter
zu bilden,
da er ja dann
damit arbeiten muß.
Man kann
und darf hier nicht
die anderen 75-85-95%
der Regelsatzempfänger bestrafen,
für das Fehlverhalten
dieser Minderheit.
Außerdem kann man
dann auch
durch das Fallmanagement
diesen qualifizierungs-
und arbeitsunwilligen Regelsatzempfängern
mit Leistungskürzung drohen,
wenn sie
das Geld
das sie
auf dem
Guthabenkonto haben,
nicht für Weiterbildung
und Qualifizierung einlösen.
Wer in schlechteren Umgebungsvariablen
aufgewachsen ist
und nicht auf anhieb
den einen Arbeitsplatz bekommt,
den es auf
10 Arbeitslose gibt,
weil er halt mehr
als nur ein Defizit
auszubügeln hat
und in Folge dessen
warscheinlich nach
5 Jahren Sperrfrist
immer noch
arbeitslos ist,
bekommt dann halt
nach den 5 Jahren
die zweiten 10000,-€
zweckgebunden für Weiterbildung
und Qualifikation
im Bundesgebiet.
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Die systematische Entrechtung
der Bürger
an der Basis
der Bevölkerung,
im Zuge
des realexistierendem,
totalitaristisch-polizeistaatlichem Revisionismus
wird nicht zugunsten,
sondern gegen
die 75%
der Bevölkerung
an der Basis
der Bevölkerung
und nicht gegen,
sondern zugunsten
der Minderheiten
in den Tätergruppierungen
6-7-8% der Bevölkerung rechtsaußen,
6-7-8% der Bevölkerung linksaußen,
6-7-8% der Bevölkerung religiöse Extremisten
und 6-7-8% der Bevölkerung,
elitäre Minderheiten
in den oberen Zehntausenden,
betrieben!
Der Rechtstaat,
vor dem Sozialstaat!
Kein Sozialstaat
ohne freiheitliche Rechtsstaatlichkeit!
Ein Sozialstaat
ohne freiheitliche Rechtsstaatlichkeit
ist ein Asozialstaat,
wie das Naziregim,
das SED-Regim,
oder hier und heute,
zum Beispiel in China!
ohne freiheitliche Rechtsstaatlichkeit
ist ein Asozialstaat,
wie das Naziregim,
das SED-Regim,
oder hier und heute,
zum Beispiel in China!
----------------------------------------
In Ermangelung
eines dualen Willensbildungssprozesses
kann zugunsten
der Minderheiten,
rechtsaußen, linksaußen,
religiösen Extremisten
und den oberen Zehntausenden,
aus dem pseudodemokratischem
feudal-föderlistischem,
elitär-bourgeoisem,
monoistischem Willensbildungsprozeß heraus,
der sich einzig
und allein
auf den
Lobbyismus reduziert,
gegen den Willen
der restlichen 75%
der Wahlberechtigten
diese asoziale Politik
durchgesetzt werden!
eines dualen Willensbildungssprozesses
kann zugunsten
der Minderheiten,
rechtsaußen, linksaußen,
religiösen Extremisten
und den oberen Zehntausenden,
aus dem pseudodemokratischem
feudal-föderlistischem,
elitär-bourgeoisem,
monoistischem Willensbildungsprozeß heraus,
der sich einzig
und allein
auf den
Lobbyismus reduziert,
gegen den Willen
der restlichen 75%
der Wahlberechtigten
diese asoziale Politik
durchgesetzt werden!
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Relevante Beiträge in diesem Blog:
Bundesverfassungsgericht - Urteil vom 05. November 2019 / 1 BvL 7/16 / Sanktionen Arbeitslosengeld II
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