Hier wird
unter dem
Punkt 2,
das Verwenden
der orginal
Melodieführung untersagt.
Das verstößt
gegen das
verfassungsmäßig garantierte Recht
auf freie Meinungsäußerung.
Das verfassungsmäßig
garantierte Recht
auf freie Meinungsäußerung
erlaubt dem Bürger
die Kritik,
ohne den Kritisierten,
vorher fragen
zu müssen,
ob er
die Kritik
die Kritik
in Bezug
auf seine Person,
oder sein Werk,
äußern darf.
Eine Parodie
ist nichts Anderes
als eine Form
der Kritik.
Auch ein
sog. "Covern"
eines Lieds,
eines anderen Künstlers
ist nichts Anderes
alseine Parodie,
resp. Kritik.
Nur der Wiedererkennungswert
zu zu ordnen!
der orginal Melodieführung
erlaubt es
dem Hörer
diese Parodie
dem Orginalzu zu ordnen!
Also wird hier
die Kritik
am Orginal
durch den
Punkt 2,
dieses Gesetzes
unmöglich gemacht
und ist
damit ein
verfassungswidrigerAngriff
auf das
verfassungsmäßig garantierte Recht
auf freie Meinungsäußerung
verfassungswidrigerAngriff
auf das
verfassungsmäßig garantierte Recht
auf freie Meinungsäußerung
und durch
den Bundesgesetzgeber,
oder am Besten
mit Hilfe
des Überbaus
in Brüssel
neu zu formulieren!
Unter Punkt zwei
muß es heißen ,
um Verfassungskonform
zu sein,
daß eine
ausreichend hohe,
prozentuale Verfälschung,
der Orginalkomposition,
der Orginalkomposition,
zwar unter
der Verwendung
der Verwendung
der Orginalmelodieführung,
damit es
für den
Hörer zuordbar
und wieder
erkennbar ist,
dem Hörer klar
und deutlich macht,
und deutlich macht,
daß es sich
um eine Parodie
des Orginals handelt!
Es wäre genauso
als würde man
auf der
einen Seite
dem Bürger
zwar das Recht
auf freie
Meinungsäußerung zubilligen,
auf der
anderes Seite
darf er aber
die Person
um die
es geht
nicht beim
Namen nennen!
als würde man
auf der
einen Seite
dem Bürger
zwar das Recht
auf freie
Meinungsäußerung zubilligen,
auf der
anderes Seite
darf er aber
die Person
um die
es geht
nicht beim
Namen nennen!
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