Der Discotürsteher,
kann dem Bürger
die Wahrung
seiner Interessen
nicht existenzgefährdent unterbinden
kann dem Bürger
die Wahrung
seiner Interessen
nicht existenzgefährdent unterbinden
wenn er
ihn unbegründet
nicht in die
Disco läßt!
Der Internetdienstanbieter,
Der Internetdienstanbieter,
der dem Bürger,
die Möglichkeit
der Gegendarstellung
in Form
von Tatsachenberichten,
im Zuge
des verfassungsmäßig
garantiertem Recht
auf freie Meinungsäußerung
auf die
aufmerksam gemacht
werden soll,
unterbindet
in Form
von Tatsachenberichten,
im Zuge
des verfassungsmäßig
garantiertem Recht
auf freie Meinungsäußerung
auf die
aufmerksam gemacht
werden soll,
unterbindet
und unbegründet
und ohne
einen Wahrheitsbeweis
durch ein Gerichtsurteil,
resp. amtsrichterlicher Verfügung,
und ohne
einen Wahrheitsbeweis
durch ein Gerichtsurteil,
resp. amtsrichterlicher Verfügung,
die Accounts schließt,
die Inhalte löscht,
oder Uploadfiltert,
obwohl sie juristisch
und rechtlich
einwandfrei sind,
sehr wohl!!!
sehr wohl!!!
Und damit muß
die Steigerung
der Schädigung
auch eine Steigerung
der strafrechtlichen Konsequenzen
nach sich ziehen,
wenn Inhalte gelöscht,
upload gefiltert,
oder gar
ganze Accounts
gesperrt werden,
obwohl die
Inhalte rechtlich
und juristisch
einwandfrei sind
und der User
sich nichts
vor zu
werfen hat!
Das ist vergleichbar
mit einem Vermieter,
der einen Mieter
auch nicht
ohne Räumungsklage
aus der Wohnung
werfen kann!
Das Uploadfiltern
ist das Gleiche,
als würde sich
der Vermieter
der Mietwohnung anmaßen,
die Taschen
des Mieters
zu kontrollieren,
bevor er
seine Wohnung
betreten kann,
weil er
ja eventuell
etwas Illegales
da drin
haben könnte!
Also reichen hier
die Beleidigungsparagraphen
nicht aus,
um dem Schaden
der dadurch
angerichtet wird
gerecht zu werden!
Es muß
hier also
durch den Bundesgesetzgeber
im Strafgesetzbuch
ein §
an Schutzrecht
zugebilligt werden,
der das
"Unterbinden der Interessenwahrung"
unter Strafe stellt!
Und hier muß
das zu
erwartende Strafmaß,
bei dieser Schutzrechtsverletzung
auch dem
angerichtetem Schaden
dadurch Gerecht werden,
daß hier
im Mindesten
ein Freiheitsentzug blüht!
mit einem Vermieter,
der einen Mieter
auch nicht
ohne Räumungsklage
aus der Wohnung
werfen kann!
Das Uploadfiltern
ist das Gleiche,
als würde sich
der Vermieter
der Mietwohnung anmaßen,
die Taschen
des Mieters
zu kontrollieren,
bevor er
seine Wohnung
betreten kann,
weil er
ja eventuell
etwas Illegales
da drin
haben könnte!
Also reichen hier
die Beleidigungsparagraphen
nicht aus,
um dem Schaden
der dadurch
angerichtet wird
gerecht zu werden!
Es muß
hier also
durch den Bundesgesetzgeber
im Strafgesetzbuch
ein §
an Schutzrecht
zugebilligt werden,
der das
"Unterbinden der Interessenwahrung"
unter Strafe stellt!
Und hier muß
das zu
erwartende Strafmaß,
bei dieser Schutzrechtsverletzung
auch dem
angerichtetem Schaden
dadurch Gerecht werden,
daß hier
im Mindesten
ein Freiheitsentzug blüht!
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.