Da es
bei der Eingabe
an das Verwaltungsgericht
nicht um
die Frage
der Höhe
des Schadensersatzes geht,
sondern nur
um die Frage
ob überhaupt,
gegen den Bürger
ein Schaden
angerichtet wird/wurde,
muß hier
doch eigentlich
eine Eingabe,
die der Bürger selbst,
in Ermangelung
einer rechtsanwaltschaftlichen Vertretung
an das Verwaltungsgericht
mit der Zielsetzung
der Feststellung,
daß überhaupt
ein Schaden
angerichtet
wurden ist,
bei der Eingabe
an das Verwaltungsgericht
nicht um
die Frage
der Höhe
des Schadensersatzes geht,
sondern nur
um die Frage
ob überhaupt,
gegen den Bürger
ein Schaden
angerichtet wird/wurde,
muß hier
doch eigentlich
eine Eingabe,
die der Bürger selbst,
in Ermangelung
einer rechtsanwaltschaftlichen Vertretung
an das Verwaltungsgericht
mit der Zielsetzung
der Feststellung,
daß überhaupt
ein Schaden
angerichtet
wurden ist,
einreicht,
für den Bürger
Prozeßkostenfrei bleiben,
da er ja
die eigentliche Höhe
der Schadensersatzforderung
mit einer Eingabe
an das Landgericht,
nach her erst
ein zu
fordern hat,
darf ja eigentlich
auch erst hier,
nach der Eingabe
an das Landgericht
ein Prozeßkostenvorschuß
fällig werden???
Ansonsten würde
er ja,
bei zwei
verschiedenen Gerichten,
in ein
und der
selben Sache,
zweimal zahlen?
Und es muß
ja auch
im Sinne
der Allgemeinheit liegen,
daß man sich
dem Bürger gegenüber
aus dem
öffentlichem Dienst,
Ämtern, Behörden, Dienststellen
und Gerichten heraus
reell verhält!
Bie einer Eingabe
die der
Bürger selbst,
in Ermangelung
einer anwaltschaftlichen Vertretung
an das Verwaltungsgericht
einreichen muß,
geht es ja
nicht nur,
um die Einhaltung
und Hemmung
der Verjährungsfrist
von drei Jahren!
Denn nur
wenn der Bürger
vor dem Verwaltungsgericht
Recht bekommen hat
und das Verwaltungsgericht
bestätigt hat,
daß der Bürger
im Recht ist,
findet er auch
einen Anwalt
der ihn
vor dem
Landgericht risikofrei vertritt!
Ansonsten wird er,
im Zuge
der realexistierneden Kanzleihygiene
trotz Beratungskostenhilfeschein,
von der
Kanzlei abgewimmelt!!!
für den Bürger
Prozeßkostenfrei bleiben,
da er ja
die eigentliche Höhe
der Schadensersatzforderung
mit einer Eingabe
an das Landgericht,
nach her erst
ein zu
fordern hat,
darf ja eigentlich
auch erst hier,
nach der Eingabe
an das Landgericht
ein Prozeßkostenvorschuß
fällig werden???
Ansonsten würde
er ja,
bei zwei
verschiedenen Gerichten,
in ein
und der
selben Sache,
zweimal zahlen?
Und es muß
ja auch
im Sinne
der Allgemeinheit liegen,
daß man sich
dem Bürger gegenüber
aus dem
öffentlichem Dienst,
Ämtern, Behörden, Dienststellen
und Gerichten heraus
reell verhält!
Bie einer Eingabe
die der
Bürger selbst,
in Ermangelung
einer anwaltschaftlichen Vertretung
an das Verwaltungsgericht
einreichen muß,
geht es ja
nicht nur,
um die Einhaltung
und Hemmung
der Verjährungsfrist
von drei Jahren!
Denn nur
wenn der Bürger
vor dem Verwaltungsgericht
Recht bekommen hat
und das Verwaltungsgericht
bestätigt hat,
daß der Bürger
im Recht ist,
findet er auch
einen Anwalt
der ihn
vor dem
Landgericht risikofrei vertritt!
Ansonsten wird er,
im Zuge
der realexistierneden Kanzleihygiene
trotz Beratungskostenhilfeschein,
von der
Kanzlei abgewimmelt!!!
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