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Chronologischer Verlauf der bisherigen Ereignisse
Parallel zu diesem Blog,
hab eich hier einen Weiteren eingerichtet:
stephanbauer-38259.blogspot.com/
, um meine Meinungsäußerung,
zu allgemeinen Themen,
von meinen Tatsachenberichte,
zur Wahrung meiner Interessen,
zu trennen!
Disclaimer:
Allgemein:
Hiermit mache ich von meinem Recht
auf freie Meinungsäußerung,
zu jedem Namen und jeder Person
und geschaffennen Fakten
und Tatsachen gebrauch,
daß mir durch den Artikel 5
des Grundgesetztes garantiert wird!!!!
Hiermit distaniere ich mich
von Nachstellung(§238STGB).
und allen anderen,
insbesondere auch tatbestandsmäßig relvanten,
Einfällen und Ideen,
auf die, die Leute kommen,
die nichts anderes im Sinne haben,
als mir die freie Meinungsäußerung,
in Form dieser Tatsachenberichte,
hier im Internet zu sabotieren!!!
Wer derartige Fakten
und Tatsachen schafft,
handelt nicht in meinem Sinne!
Ich habe hier viel mehr zu fürchten,
daß man mir hier ganz gezielt
und auf diesem Wege,
damit es nicht
zur Wahrheitsfindung kommt,
die Tatsachenberichte,
zur Wahrung meiner Interessen,
im Zuge meines Rechts
auf freie Meinungsäußerung,
sabotieren, verhindern
und unterbinden will.
Persönlichkeitsrecht:
Personen werden mit Tatsachen und Fakten
beim Namen genannt!
Also keine Persönlichkeitsrechtsverletzung!
Es findet keine Bereicherung statt,
am Nennen des Namens der Person,
oder dem Veröffentlichen
von film- und fotodokumentarisch festgehaltenden
Fakten und Tatsachen,
in der Öffentlichkeit,
ausserhalb der Intims-
und Privatsphäre,
dem persönlichem Lebens-
und Geheimbereich der Person,
wie dies bei kommerziellen Fernsehsendern,
Radiosendern und Zeitungen
der Fall ist,
die aus diesem Grunde
die Namen durch die Redaktion ändern,
die Filme und Fotos verpixeln müssen!
Als private Person,
die sich nicht bereichert,
sondern von ihrem Recht
auf freie Meinungsäußerung
gebrauch macht
braucht man das nicht!
Also keine Persönlichkeitsrechtsverletzung!
Es fnden keine Offenlegungen
aus dem persönlichem Lebens-
und Geheimbereich,
der Intims-
und Privatsphäre,
der Person statt
und die Information
wird auch nicht
auf illegalem Wege beschafft
und aufgegriffen, verwertet und verwendet!
Also keine Persönlichkeitsrechtsverletzung!
Datenschutz:
Ich bin kein gewerblich-komerzieller Berichterstatter, oder Datenverarbeiter, sondern greife als private Person, Informationen, Daten(auch personenbezogen), Fakten und Tasachen auf, im Zuge meines Rechts auf freie Meinungsäußerung, zur Wahrung meiner Interessen!!!
Sowohl das angebliche "Recht auf Vergessen", als auch das neue Datenschutzgesetz, beziehen sich einzig und allein auf die Daten, die durch die gewerblich-kommerziellen Datenverarbeiter selbst erfaßt werden und nicht die Daten und Informationen, die im Auftrag des privaten Bürgers veröffentlicht oder erfasst(z.B.:Webhoster, Webanalysedatenerfasser,usw.) werden!
Als private Person, im privaten Interesse,
greife ich in den Tatsachenberichten,
zur Wahrung meiner Interessen,
im Zuge meines, verfassungsmäßig garantiertem Rechts
auf freie Meinungsäußerung,
Informationen auf,
Fakten, Tatsachen, Namen und Personen,
die relvant sind zum Zeitgeschehen,
die datenschutzrechtlich einwandfrei,
verwert- und verwendbar sind,
da ich die Informationen weder
als Gewerbebetreibender,
noch als kommerzieller Datenverarbeiter,
erfaßt habe!
Urheber-,datenschutz- und persönlichkeitsrechtlich, einwandfreie Veröffentlichungen, private und nicht gewerblich, oder kommerziell erfaßte Informationen, Fakten, Tatsachen, Namen und Personen, die relevant sind zum Zeitgeschehen, im Zuge meines verfassungsmäßig garantiertem Recht auf freie Meinungsäußerung, zur Wahrung meiner Interessen! Ich bin kein kommerzieller Datenverarbeiter und handle nicht im gewerblichem Kontext, sondern als private Person! Damit sind die in den Videos zu sehenden und in den Internetseiten veröffentlichten, erfaßten Informationen, Fakten, Tatsachen, Namen und Personen, datenschutz-, persönlichkeits- und auch urheberschutzrechtlich, von mir als private Person, einwandfrei aufgreifbar, verwertbar und verwendbar und können von mir als private Person, verfassungsmäßig garantiert, einwandfrei veröffentlicht werden!!!
Stigmatisierung:
Eine Stigmatisierung im Sinne einer pauschalisierten Vorverurteilung, ist selbstverständlich verwerflich.
So wie man alle Veröffentlichungen, im Zuge einer Stigmatisierung als angebliches "Haßposting", vom Internetdienstanbieter gelöscht sehen will, obwohl sie formalrechtlich und juristisch einwandfrei, gegen gar keinen Rechtsanspruch verstoßen, nur weil der eine Bürger, aus seinem Unmut, zu dem Anderen, keinen Hehl macht und seine freie Meinung, zur Person, Fakten und Tatsachen, zum Besten gibt! Das ist eine Form von systematischer Stigmatisierung, im Zuge des realexistierendem, totalitaristischem, polizeistaatlichem Revisionismus, verfassungswidrige Zensur, zugunsten der Tätergruppierungen rechtsaußen, linksaußen und in den oberen Zehntausenden, um dem Bürger die Möglichkeit, zur Wahrung seiner Interessen, zu entziehen, wehrlos und mundtod zu machen! Tatsachenberichte zur Wahrung der Interessen, im Zuge des Rechts auf freie Meinungsäußerung, Fakten, Tatsachen, Namen und Personen die relevant sind zum Zeitgeschen, sind keine pauschalisierte Vorverurteilung und damit keine Stigmatisierung!
"Zensur findet nicht statt"!!!
Also keinerlei verfassungswidriges Löschen,
oder Uploadfiltern von Inhalten,
Löschen von Accounts, oder das Unterbinden
Accounts anlegen zu können,
ohne Wahrheitsbeweis durch Gerichtsurteil,
resp. amtsrichterliche Verfügung!
Staatsanwaltschaft:###(Aktenzeichen:###)
Amtsgericht:###(Geschäftsnummer:###)
dejure.org/gesetze/GG/5.html
dejure.org/gesetze/MRK/10
www.zivilpakt.de/meinungsfreiheit-3359/
Interesse an den Inhalten?
Wer Interesse an den Inhalten hat,
sollte sich diese gegebenenfalls offline-verfügbar machen,
da ich nicht weiß,
wie lange es dauern wird,
bis man mir diesen Account wieder sperren wird.
Montag, 22. April 2019
Sonntag, 21. April 2019
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Samstag, 20. April 2019
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Freitag, 19. April 2019
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Donnerstag, 18. April 2019
Die Aussenpolitik gegenüber dem verbrecherischem Chinesischem Regim legitimiert sich nicht durch die Möglichkeit die Chinesische Bevölkerung ausbeuten zu können, sondern durch sichtbare, faktische und tatsächliche Demokratisierungsergebnisse!!!
Die gewählten Volksvertreter
haben dem
verbrecherischem Chinesischem Regim
ein Ultimatum
zu setzen
und sie
dazu auf
zu fordern,
folgende Demokratisierungsergebnisse
zu liefern:
1.)Territoriale Demokratisierung
durch das Zulassen
von Oppositionsparteien
in weiteren Provinzen.
2.)Organisatorische Demokratisierung
in den Provinzen
in denen
noch keine Oppositionsparteien
zugelassen sind
durch das Einbinden
der Wahlberechtigten
im relevanten Einzugsgebiet
durch Befragungen
der Wahlberechtigten,
im Zuge
des jeweiligen Entscheidungsfindungsprozeßes.
Sollte das
verbrecherische Chinesische Regim,
diesen Forderungen
nicht Folge leisten,
kann man sie
auch nicht weiterhin
in die
Wirtschaftskreisläufe einbinden
und muß sich,
weil man ansonsten
jedwede Glaubwürdigkeit
verlieren würde,
von ihnen trennen!
Mittwoch, 17. April 2019
Der Notre Dame Brand und die kontinuierliche, gemeinnützige Tätigkeit
Wenn man
davon ausgeht,
daß dieser Brand
verursacht wurden ist,
weil Handwerker
die Brandschutzbestimmungen
mißachtet haben,
ist auch
hiermit erneut
der Beweis
dafür angetreten
und ein
weiteres Argument
für die
Legitimation geliefert,
daß es besser ist,
das was
vom Grad
der verantwortlichen Tätigkeit
für die
gemeinnützige Tätigkeit
in Frage kommt,
auch mit Hilfe
der gemeinnützigen Tätigkeit
zu machen.
Man kann hier
davon ausgehen,
daß Handwerker,
die sich
nicht an
die Brandschutztvorschriften
gehalten haben,
die Verursacher
dieses Brandes sind.
Da ein
relativ hoher Stundenlohn
erwirtschaftet werden muß,
in den Firmen,
die die Aufträge
zur Sanierung
der öffentlichen Gebäude
erhalten haben,
werden auf Grund
des dadurch
vorhandenen Zeitdrucks
natürlich die Unfallverhütungsvorschriften
und die Brandschutzvorschriften,
grob fahrlässig
vernachlässigt und mißachtet.
Würde man also
mit Hilfe
des Überbaus
in Brüssel,
die soziale Absicherung
für den Fall,
daß der EU-Bürger
arbeitslos wird
in allen
Ländern vereinheitlichen
und in
dem Zuge
auch die kontinuierliche
gemeinnützige Tätigkeit
mit einführen,
dann würden
die Sanierungen
der Gebäude
der öffentlichen Haushalte
karitativen Organisationen
und eingetragenen Vereine
nur zum Teil
durch die Auftragsvergabe
an reguläre
Firmen stattfinden
und zum
anderen Teil,
würde die Arbeit
die vom Grad
der verantwortlichen Tätigkeit
für die
gemeinnützige Tätigkeit
geeignet ist,
von Arbeitslosen erledigt.
Dann würden
die Unfallverhütungsvorschriften
und die Brandschuitzvorschriften
nicht vernachlässigt
und es würde
zu solchen Bränden
nicht kommen,.
da der Arbeitslose
der sich
nützlich macht,
im Zuge
der kontinuierlichen
gemeinnützigen Tätigkeit
nur seine Mehraufwandsentschädigung,
sein Fahrgeld
und das
was für
den Qualifizierungsbaustein
angesetzt wird bekommt.
Damit ist
der finanzielle Druck
und damit verbunden
der Zeitdruck
bei den Arbeiten
in der kontinuierlichen
gemeinnützigen Tätigkeit
nicht vorhanden,
wie er
bei den
regulären Betrieben
vorhanden ist,
die einen reellen
und normalen Handwerkslohn
zahlen müssen!
Hätte man also
die Sanierung
dieser Kirche
mit Hilfe
von gemeinnütziger
Tätigkeit betrieben,
wäre es
nicht nur
zu diesem
Brand nicht gekommen,
sondern es ist
unter dem Strich
in Summe
auch billiger!
hiermit erneut
der Beweis
dafür angetreten
und ein
weiteres Argument
für die
Legitimation geliefert,
daß es besser ist,
das was
vom Grad
der verantwortlichen Tätigkeit
für die
gemeinnützige Tätigkeit
in Frage kommt,
auch mit Hilfe
der gemeinnützigen Tätigkeit
zu machen.
Man kann hier
davon ausgehen,
daß Handwerker,
die sich
nicht an
die Brandschutztvorschriften
gehalten haben,
die Verursacher
dieses Brandes sind.
Da ein
relativ hoher Stundenlohn
erwirtschaftet werden muß,
in den Firmen,
die die Aufträge
zur Sanierung
der öffentlichen Gebäude
erhalten haben,
werden auf Grund
des dadurch
vorhandenen Zeitdrucks
natürlich die Unfallverhütungsvorschriften
und die Brandschutzvorschriften,
grob fahrlässig
vernachlässigt und mißachtet.
Würde man also
mit Hilfe
des Überbaus
in Brüssel,
die soziale Absicherung
für den Fall,
daß der EU-Bürger
arbeitslos wird
in allen
Ländern vereinheitlichen
und in
dem Zuge
auch die kontinuierliche
gemeinnützige Tätigkeit
mit einführen,
dann würden
die Sanierungen
der Gebäude
der öffentlichen Haushalte
karitativen Organisationen
und eingetragenen Vereine
nur zum Teil
durch die Auftragsvergabe
an reguläre
Firmen stattfinden
und zum
anderen Teil,
würde die Arbeit
die vom Grad
der verantwortlichen Tätigkeit
für die
gemeinnützige Tätigkeit
geeignet ist,
von Arbeitslosen erledigt.
Dann würden
die Unfallverhütungsvorschriften
und die Brandschuitzvorschriften
nicht vernachlässigt
und es würde
zu solchen Bränden
nicht kommen,.
da der Arbeitslose
der sich
nützlich macht,
im Zuge
der kontinuierlichen
gemeinnützigen Tätigkeit
nur seine Mehraufwandsentschädigung,
sein Fahrgeld
und das
was für
den Qualifizierungsbaustein
angesetzt wird bekommt.
Damit ist
der finanzielle Druck
und damit verbunden
der Zeitdruck
bei den Arbeiten
in der kontinuierlichen
gemeinnützigen Tätigkeit
nicht vorhanden,
wie er
bei den
regulären Betrieben
vorhanden ist,
die einen reellen
und normalen Handwerkslohn
zahlen müssen!
Hätte man also
die Sanierung
dieser Kirche
mit Hilfe
von gemeinnütziger
Tätigkeit betrieben,
wäre es
nicht nur
zu diesem
Brand nicht gekommen,
sondern es ist
unter dem Strich
in Summe
auch billiger!
Und Sie werden sich üben,...
...in Ihrer Disziplin!!!
Beamte,
Beamte,
Polizeibeamte,
Kriminalbeamte,
Staatsanwälte,
Richter
und Angestellte
im öffentlichen Dienst!!!
Mehr als Sie
sich das hier
und heute
auch nur
ansatzweise ausmalen
ansatzweise ausmalen
und vorstellen können!!!
Dienstag, 16. April 2019
Unter dem Vorwand des angeblichem Urheberrechtsschutzes, will man totalitaristische und polizeistaatliche Willkür, unter Mißbrauch des Überbaus in Brüssel, gegen den ganzen Rest der 75% der Bevölkerung durch setzen!
Da 95%
der Urheberrechtsverletzungen
im Internet
über die
sog. Peer
to Peer
Börsen stattfinden,
ist hier
allein schon dadurch
der Beweis
zur Genüge angetreten,
daß es hier
bei dem Etablieren
dieser Uploadfilter
nicht um
Urheberrechtsverletzngen geht!
Man will hier
eine totalitaristische,
polizeistaatliche Willkür legitimieren,.
wie sie
zum Beispiel
in China
praktiziert wird!
Daheraus erklärt
sich auch
die Tatsache,
daß man
immer noch
an dieser
asozialen Aussenpolitik
gegenüber diesem
verbrecherischem Chinesischem
Regim festhält,
obwohl sich
die Täter
dieses Regims
notorisch weigern,
weder territorial,
noch organisatorisch
zu demokratisieren!
Hier hätte man,
wenn man glaubwürdig
hätte bleiben wollen,
längst Konsequenzen
ziehen müssen,
den Tätern
dieses Regims
ein Ultimatum zu setzen
und sich Konsequent
von dieser
gescheiterten Aussenpolitik,
die sich nicht
durch die Ausbeutung
der chineischem Bevölkerung,
sondern durch
sichtbare Demokratisierungsergebnisse
einzig und allein
legitimiert hätte,
gegenüber diesem Regim
verabschieden müssen!
Auch aus
diesem Zusammenhang heraus
ist hier
der Beweis
zur Genüge angetreten,
daß man hier
aus einem
totalitaristisch-polizeitsaatlichem
Revisionismus heraus
den jeweiligen Überbau,
in Ermangelung
eines dualen Willensbildungsprozeßes
gegen die
breite Masse
der Wahlberechtigten mißbraucht,
um sich
immer mehr Freiräume
zu immer
mehr polizeistaatliche
und totalitaristische Willkür
und Willfährlichkeit
zugunsten der
immer gleichen Tätergruppierungen
in den
oberen Zehnbtausenden,
rechtsaußen und linksaussen
zu verschaffen!
Wenn man glaubwürdig
Man will hier
eine totalitaristische,
polizeistaatliche Willkür legitimieren,.
wie sie
zum Beispiel
in China
praktiziert wird!
Daheraus erklärt
sich auch
die Tatsache,
daß man
immer noch
an dieser
asozialen Aussenpolitik
gegenüber diesem
verbrecherischem Chinesischem
Regim festhält,
obwohl sich
die Täter
dieses Regims
notorisch weigern,
weder territorial,
noch organisatorisch
zu demokratisieren!
Hier hätte man,
wenn man glaubwürdig
hätte bleiben wollen,
längst Konsequenzen
ziehen müssen,
den Tätern
dieses Regims
ein Ultimatum zu setzen
und sich Konsequent
von dieser
gescheiterten Aussenpolitik,
die sich nicht
durch die Ausbeutung
der chineischem Bevölkerung,
sondern durch
sichtbare Demokratisierungsergebnisse
einzig und allein
legitimiert hätte,
gegenüber diesem Regim
verabschieden müssen!
Auch aus
diesem Zusammenhang heraus
ist hier
der Beweis
zur Genüge angetreten,
daß man hier
aus einem
totalitaristisch-polizeitsaatlichem
Revisionismus heraus
den jeweiligen Überbau,
in Ermangelung
eines dualen Willensbildungsprozeßes
gegen die
breite Masse
der Wahlberechtigten mißbraucht,
um sich
immer mehr Freiräume
zu immer
mehr polizeistaatliche
und totalitaristische Willkür
und Willfährlichkeit
zugunsten der
immer gleichen Tätergruppierungen
in den
oberen Zehnbtausenden,
rechtsaußen und linksaussen
zu verschaffen!
Wenn man glaubwürdig
hätte bleiben wollen
hätte man
die Beweismittelsicherung
durch Vorratsdatenspeicherung
wieder einführen müssen,
da nur hierdurch
gegen die Urheberrechtsverletzngen
in diesen Peer
to Peer Börsen
wirkungsvoll gegen
an gegangen
werden kann!
Eu-Whistleblowing-Gesetz: Das übergeordnete, öffentliche Interesse und der Versuch, das verfassungswidrige Uploadfiltern mit allen Mitteln, gegen die breite Masse der Bevölkerung durchzusetzen!
hätte man
die Beweismittelsicherung
durch Vorratsdatenspeicherung
wieder einführen müssen,
da nur hierdurch
gegen die Urheberrechtsverletzngen
in diesen Peer
to Peer Börsen
wirkungsvoll gegen
an gegangen
werden kann!
Eu-Whistleblowing-Gesetz: Das übergeordnete, öffentliche Interesse und der Versuch, das verfassungswidrige Uploadfiltern mit allen Mitteln, gegen die breite Masse der Bevölkerung durchzusetzen!
Selbst die Eigentümer eines Urheberrechts, müßten eigentlich ein Interesse daran haben, daß Inhalte nur durch Wahrheitsbeweis durch Gerichtsurteil, gelöscht, oder uploadgefiltert werden dürfen!
Die Beweismittelsicherung durch Vorratsdatenspeicherung, die Peer to Peer-Börsen und das verfassungswidrige EU-Uploadgesetz, unter dem fadenscheinigem Vorwand des angeblichem Urheberrechtschutzes!
Verfassungsklage: Rechtsanspruch auf Schutzrecht duch die § des STGB, auf Schutz vor "existenzgefährdender Beleidigung", durch das "Unterbinden der Interessenwahrung"
Verfassungsklage: Verfassungswidrige Gesetzeslage § 24 des UrhG
Montag, 15. April 2019
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Sonntag, 14. April 2019
Das kollektive Bewußtsein, die denkenden Menschen, die technische Entwicklung des Internet, der Selektionsdruck der sich aus der Überbevölkerung resultiert und die offenen Rechnungen des ganzen Rest der 75% der Bevölkerung, gegen den obrigkeitshörigen, abgerichteten, dressierten und viehigen Wesenszug...
Samstag, 13. April 2019
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Freitag, 12. April 2019
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Donnerstag, 11. April 2019
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Mittwoch, 10. April 2019
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Montag, 8. April 2019
Verfassungsklage: Rechtsanspruch auf Schutzrecht duch die § des STGB, auf Schutz vor "existenzgefährdender Beleidigung", durch das "Unterbinden der Interessenwahrung"
Der Discotürsteher,
kann dem Bürger
die Wahrung
seiner Interessen
nicht existenzgefährdent unterbinden
kann dem Bürger
die Wahrung
seiner Interessen
nicht existenzgefährdent unterbinden
wenn er
ihn unbegründet
nicht in die
Disco läßt!
Der Internetdienstanbieter,
Der Internetdienstanbieter,
der dem Bürger,
die Möglichkeit
der Gegendarstellung
in Form
von Tatsachenberichten,
im Zuge
des verfassungsmäßig
garantiertem Recht
auf freie Meinungsäußerung
auf die
aufmerksam gemacht
werden soll,
unterbindet
in Form
von Tatsachenberichten,
im Zuge
des verfassungsmäßig
garantiertem Recht
auf freie Meinungsäußerung
auf die
aufmerksam gemacht
werden soll,
unterbindet
und unbegründet
und ohne
einen Wahrheitsbeweis
durch ein Gerichtsurteil,
resp. amtsrichterlicher Verfügung,
und ohne
einen Wahrheitsbeweis
durch ein Gerichtsurteil,
resp. amtsrichterlicher Verfügung,
die Accounts schließt,
die Inhalte löscht,
oder Uploadfiltert,
obwohl sie juristisch
und rechtlich
einwandfrei sind,
sehr wohl!!!
sehr wohl!!!
Und damit muß
die Steigerung
der Schädigung
auch eine Steigerung
der strafrechtlichen Konsequenzen
nach sich ziehen,
wenn Inhalte gelöscht,
upload gefiltert,
oder gar
ganze Accounts
gesperrt werden,
obwohl die
Inhalte rechtlich
und juristisch
einwandfrei sind
und der User
sich nichts
vor zu
werfen hat!
Das ist vergleichbar
mit einem Vermieter,
der einen Mieter
auch nicht
ohne Räumungsklage
aus der Wohnung
werfen kann!
Das Uploadfiltern
ist das Gleiche,
als würde sich
der Vermieter
der Mietwohnung anmaßen,
die Taschen
des Mieters
zu kontrollieren,
bevor er
seine Wohnung
betreten kann,
weil er
ja eventuell
etwas Illegales
da drin
haben könnte!
Also reichen hier
die Beleidigungsparagraphen
nicht aus,
um dem Schaden
der dadurch
angerichtet wird
gerecht zu werden!
Es muß
hier also
durch den Bundesgesetzgeber
im Strafgesetzbuch
ein §
an Schutzrecht
zugebilligt werden,
der das
"Unterbinden der Interessenwahrung"
unter Strafe stellt!
Und hier muß
das zu
erwartende Strafmaß,
bei dieser Schutzrechtsverletzung
auch dem
angerichtetem Schaden
dadurch Gerecht werden,
daß hier
im Mindesten
ein Freiheitsentzug blüht!
mit einem Vermieter,
der einen Mieter
auch nicht
ohne Räumungsklage
aus der Wohnung
werfen kann!
Das Uploadfiltern
ist das Gleiche,
als würde sich
der Vermieter
der Mietwohnung anmaßen,
die Taschen
des Mieters
zu kontrollieren,
bevor er
seine Wohnung
betreten kann,
weil er
ja eventuell
etwas Illegales
da drin
haben könnte!
Also reichen hier
die Beleidigungsparagraphen
nicht aus,
um dem Schaden
der dadurch
angerichtet wird
gerecht zu werden!
Es muß
hier also
durch den Bundesgesetzgeber
im Strafgesetzbuch
ein §
an Schutzrecht
zugebilligt werden,
der das
"Unterbinden der Interessenwahrung"
unter Strafe stellt!
Und hier muß
das zu
erwartende Strafmaß,
bei dieser Schutzrechtsverletzung
auch dem
angerichtetem Schaden
dadurch Gerecht werden,
daß hier
im Mindesten
ein Freiheitsentzug blüht!
Selbst die Eigentümer eines Urheberrechts, müßten eigentlich ein Interesse daran haben, daß Inhalte nur durch Wahrheitsbeweis durch Gerichtsurteil, gelöscht, oder uploadgefiltert werden dürfen!
Die Beweismittelsicherung durch Vorratsdatenspeicherung, die Peer to Peer-Börsen und das verfassungswidrige EU-Uploadgesetz, unter dem fadenscheinigem Vorwand des angeblichem Urheberrechtschutzes!
Eu-Whistleblowing-Gesetz: Das übergeordnete, öffentliche Interesse und der Versuch, das verfassungswidrige Uploadfiltern mit allen Mitteln, gegen die breite Masse der Bevölkerung durchzusetzen!
Verfassungsklage: Verfassungswidrige Gesetzeslage § 24 des UrhG
Hier wird
unter dem
Punkt 2,
das Verwenden
der orginal
Melodieführung untersagt.
Das verstößt
gegen das
verfassungsmäßig garantierte Recht
auf freie Meinungsäußerung.
Das verfassungsmäßig
garantierte Recht
auf freie Meinungsäußerung
erlaubt dem Bürger
die Kritik,
ohne den Kritisierten,
vorher fragen
zu müssen,
ob er
die Kritik
die Kritik
in Bezug
auf seine Person,
oder sein Werk,
äußern darf.
Eine Parodie
ist nichts Anderes
als eine Form
der Kritik.
Auch ein
sog. "Covern"
eines Lieds,
eines anderen Künstlers
ist nichts Anderes
alseine Parodie,
resp. Kritik.
Nur der Wiedererkennungswert
zu zu ordnen!
der orginal Melodieführung
erlaubt es
dem Hörer
diese Parodie
dem Orginalzu zu ordnen!
Also wird hier
die Kritik
am Orginal
durch den
Punkt 2,
dieses Gesetzes
unmöglich gemacht
und ist
damit ein
verfassungswidrigerAngriff
auf das
verfassungsmäßig garantierte Recht
auf freie Meinungsäußerung
verfassungswidrigerAngriff
auf das
verfassungsmäßig garantierte Recht
auf freie Meinungsäußerung
und durch
den Bundesgesetzgeber,
oder am Besten
mit Hilfe
des Überbaus
in Brüssel
neu zu formulieren!
Unter Punkt zwei
muß es heißen ,
um Verfassungskonform
zu sein,
daß eine
ausreichend hohe,
prozentuale Verfälschung,
der Orginalkomposition,
der Orginalkomposition,
zwar unter
der Verwendung
der Verwendung
der Orginalmelodieführung,
damit es
für den
Hörer zuordbar
und wieder
erkennbar ist,
dem Hörer klar
und deutlich macht,
und deutlich macht,
daß es sich
um eine Parodie
des Orginals handelt!
Es wäre genauso
als würde man
auf der
einen Seite
dem Bürger
zwar das Recht
auf freie
Meinungsäußerung zubilligen,
auf der
anderes Seite
darf er aber
die Person
um die
es geht
nicht beim
Namen nennen!
als würde man
auf der
einen Seite
dem Bürger
zwar das Recht
auf freie
Meinungsäußerung zubilligen,
auf der
anderes Seite
darf er aber
die Person
um die
es geht
nicht beim
Namen nennen!
Selbst die Eigentümer eines Urheberrechts, müßten eigentlich ein Interesse daran haben, daß Inhalte nur durch Wahrheitsbeweis durch Gerichtsurteil, gelöscht, oder uploadgefiltert werden dürfen!
Denn auf
dem Wege
wird sicher gestellt,
daß jeder Urheberechtsmißbrauch
auch eine Strafverfolgung
mit sich zieht!
Die Strafverfolgungsbehörden
und die Justiz
müssen dann
ihren Dienst-
und Amtspflichten
Folge leisten!
Die Strafverfolgungsbehörden
und die Justiz
müssen dann
ihren Dienst-
und Amtspflichten
Folge leisten!
Hundert von
hundert Urheberrechtsmißbräuche
würden dann
auch strafverfolgt!
Das müßte
zum Beispiel auch
im Sinne
der Geldeintreiber
der Gema, usw. sein!
Mal ganz
davon abgesehen,
daß die
meisten Urheberrechtsmißbräuche ohnehin
über die
peer to
peer Börsen stattfinden,
wo auch nur
die Beweismittelsicherung,
durch Vorratsdatenspeicherung
Abhilfe leisten kann!
Außerdem wird
bei der
hohen Anzahl
der zu
verhängenden Strafbefehle
auch ein
sehr hoher
Abschreckungseffekt erzielt,
der beim
einfachen Löschen
und Uploadfiltern
der Inhalte
aus bleibt!
Selbst wenn
es einen
Tag dauert
und die
jeweilige Staatsanwltschaft
sichtet den
zur Anzeige
gebrachten Inhalt
und sendet
das Ganze
ans Amtsgericht
damit dann
am zweiten Tag
die amtsrichterliche Verfügung
an die Staatsanwaltschaft
zurück gesendet,
spätestens am
dritten Tag
beim Internetdienstanbieter
für das Löschen
unter Berufung
auf das Aktenzeichen
der Staatsanwaltschaft
und die Geschäftsnummer
der amtsrichterlichen Verfügung,
Sorge trägt,
wird doch
der zwischenzeitlich
angerichtete Schaden
der dem Urheberrechtsinhaber
in den
drei Tagen
zugefügt wurden ist,
durch strafrechtliche
und zivilrechtliche Konsequenzen
gegenüber dem Täter,
wieder kompensiert!
Das ist der
einzigste rechtstaatlich
einwandfreie Weg,
auf dem auch
die Inhaber
des jeweiligen Urheberechts
glaubwürdig bleiben!Mal ganz
von den
zu erwartenden,
nicht unerheblichen
zivilrechtlichen Mehreinnahmen
durch Schadensersatzforderungen,
der Geldeintreiber,
wie der
Gema,usw.!
Wenn es
zu einem Wahrheitsbeweis
durch Gerichtsurteil,
resp. amtsrichterlicher Verfügung
zwangsläufig kommen muß,
wird auch
in Folge dessen
ein wesentliches Mehr
an Geld
in die Kassen
der GEMA,usw.
und damit
auch in
die Taschen
der Urheberechtsinhaber gespült!!!
Nicht nur
aus diesem
Zusammenhang heraus,
ist hier
schon allein
der Beweis
dafür engetreten,
daß es sich
bei diesem Uploadfiltergesetz
nicht um
Urheberrechte dreht,
sondern diese
nur ein
Vorwand sind!
Der wahre Grund
für das Uploadfiltergesetz
offenbart sich
im Whistleblowergesetz!
Es geht um
nichts Anderes
als eine
willkürliche Zensur
aus der heraus
der Bürger wehrlos
und mundtod
gemacht werden soll,
in dem man
ihm das Veröffentlichen
von Inhalten,
zum Beispiel
Schreiben die er
von Ämtern,
oder Behörden erhält,
unter Zuhilfenahme
des Uploadfilters unterbindet,
in dem man
alles als angeblich
urheberechtsrelevant darstellt,
obwohl es
faktisch und tatsächlich
nicht im Geringsten
etwas damit
zu tun hat!
Es bekommt ja
keiner mehr mit,
da hier
der Freiraum
zur Willkür
und Willfährlichkeit,
durch diese Uploadfilter,
genutzt werden kann
um zu verhindern,
daß Inhalte
das Licht
der Öffentlichkeit
zu sehen bekommen!
Und die
angeblichen Urheberrechte
dienen hier
nur als Vorwand!
Bei den Internetdienstanbietern
bekommen irgendwelche
vollkommen inkompetente Hilfsarbeiter,
die man
für eine Hilfsarbeiterentlohnung
vor die
Rechner setzt
von ihren
Vorgesetzten gesagt
sie sollen
im Zweifelsfall
alles weglöschen!
Ganz egal,
ob es wirklich
gegen irgendein
Recht verstößt,
oder nicht!!!
Sie tun
das natürlich
und betreiben dadurch
eine Straftat
gegen das verfassungsmäßig
garantierte Recht
auf freie Meinungsäußerung,
die qualitativ
und quantitativ
weit über
die Schädigung,
die durch
die Beleidigungsparagraphen
abgedeckt werden
würden hinaus,
den Bürger schädigt,
dessen Inhalt,
obwohl er
rechtlich und juristisch
einwandfrei ist,
uploadgefiltert, gelöscht,
oder gar
der Account
gelöscht wird!
Hier hat
der Gesetzgeber
ein Schutzrecht
dem Bürger
zu zu billigen,
daß im Strafmaß
weit über dem
der Beleidigungsparagraphen hinaus,
landgerichtsrelevant an
zu siedeln ist,
wenn ein Inhalt
ohne Wahrheitsbeweis
durch Gerichtsurteil,
uploadgefiltert, gelöscht,
oder gar
der ganze Account
gelöscht wird!!!
Das Maß
der angerichteten Schädigung,
ist ungleich höher,
wenn ein Bürger
seinen Inhalt
nicht veröffentlichen kann,
obwohl er rechtlich
einwandfrei ist,
im Vergleich
mit einem Discotürsteher,
der einen
Bürger nicht,
unter irgendeinem
fadenscheindigem Vorwand,
obwohl sich
der Bürger
nichts vor
zu werfen hat,
in die
Disco hinein läßt
und damit
Beleidigungsparagraphen relevant
eine Schädigung
gegen den
Bürger betreibt!
Der Discotürsteher,
kann dem Bürger
die Wahrung
seiner Interessen
nicht existenzgefährdent
unterbinden!
Der Internetdienstanbieter
sehr wohl!!!
Also reichen hier
die Beleidigungsparagraphen
nicht aus,
um dem Schaden
der dadurch
angerichtet wird
gerecht zu werden!
Es muß
hier also
durch den Bundesgesetzgeber
im Strafgesetzbuch
ein §
an Schutzrecht
zugebilligt werden,
der das
"Unterbinden der Interessenwahrung"
unter Strafe stellt!
Und hier muß
das zu
erwartende Strafmaß,
bei dieser Schutzrechtsverletzung
auch dem
angerichtetem Schaden
dadurch Gerecht werden,
daß hier
im Mindesten
ein Freiheitsentzug blüht!
Im Zuge
eines dualen Willensbildungsprozeß
hätten die
gewählten Volksvertreter
gar keine Chance
derartige Gesetze
gegen die
breite Masse
der Bevölkerung
durch zu setzen
und hätten
auch gar
keine Chance
Gesetze zu verhindern,
die im Sinne
der breiten Masse
der Bevölkerung sind!
Mal ganz
davon abgesehen,
daß die
meisten Urheberrechtsmißbräuche ohnehin
über die
peer to
peer Börsen stattfinden,
wo auch nur
die Beweismittelsicherung,
durch Vorratsdatenspeicherung
Abhilfe leisten kann!
Außerdem wird
bei der
hohen Anzahl
der zu
verhängenden Strafbefehle
auch ein
sehr hoher
Abschreckungseffekt erzielt,
der beim
einfachen Löschen
und Uploadfiltern
der Inhalte
aus bleibt!
Selbst wenn
es einen
Tag dauert
und die
jeweilige Staatsanwltschaft
sichtet den
zur Anzeige
gebrachten Inhalt
und sendet
das Ganze
ans Amtsgericht
damit dann
am zweiten Tag
die amtsrichterliche Verfügung
an die Staatsanwaltschaft
zurück gesendet,
spätestens am
dritten Tag
beim Internetdienstanbieter
für das Löschen
unter Berufung
auf das Aktenzeichen
der Staatsanwaltschaft
und die Geschäftsnummer
der amtsrichterlichen Verfügung,
Sorge trägt,
wird doch
der zwischenzeitlich
angerichtete Schaden
der dem Urheberrechtsinhaber
in den
drei Tagen
zugefügt wurden ist,
durch strafrechtliche
und zivilrechtliche Konsequenzen
gegenüber dem Täter,
wieder kompensiert!
Das ist der
einzigste rechtstaatlich
einwandfreie Weg,
auf dem auch
die Inhaber
des jeweiligen Urheberechts
glaubwürdig bleiben!Mal ganz
von den
zu erwartenden,
nicht unerheblichen
zivilrechtlichen Mehreinnahmen
durch Schadensersatzforderungen,
der Geldeintreiber,
wie der
Gema,usw.!
Wenn es
zu einem Wahrheitsbeweis
durch Gerichtsurteil,
resp. amtsrichterlicher Verfügung
zwangsläufig kommen muß,
wird auch
in Folge dessen
ein wesentliches Mehr
an Geld
in die Kassen
der GEMA,usw.
und damit
auch in
die Taschen
der Urheberechtsinhaber gespült!!!
Nicht nur
aus diesem
Zusammenhang heraus,
ist hier
schon allein
der Beweis
dafür engetreten,
daß es sich
bei diesem Uploadfiltergesetz
nicht um
Urheberrechte dreht,
sondern diese
nur ein
Vorwand sind!
Der wahre Grund
für das Uploadfiltergesetz
offenbart sich
im Whistleblowergesetz!
Es geht um
nichts Anderes
als eine
willkürliche Zensur
aus der heraus
der Bürger wehrlos
und mundtod
gemacht werden soll,
in dem man
ihm das Veröffentlichen
von Inhalten,
zum Beispiel
Schreiben die er
von Ämtern,
oder Behörden erhält,
unter Zuhilfenahme
des Uploadfilters unterbindet,
in dem man
alles als angeblich
urheberechtsrelevant darstellt,
obwohl es
faktisch und tatsächlich
nicht im Geringsten
etwas damit
zu tun hat!
Es bekommt ja
keiner mehr mit,
da hier
der Freiraum
zur Willkür
und Willfährlichkeit,
durch diese Uploadfilter,
genutzt werden kann
um zu verhindern,
daß Inhalte
das Licht
der Öffentlichkeit
zu sehen bekommen!
Und die
angeblichen Urheberrechte
dienen hier
nur als Vorwand!
Bei den Internetdienstanbietern
bekommen irgendwelche
vollkommen inkompetente Hilfsarbeiter,
die man
für eine Hilfsarbeiterentlohnung
vor die
Rechner setzt
von ihren
Vorgesetzten gesagt
sie sollen
im Zweifelsfall
alles weglöschen!
Ganz egal,
ob es wirklich
gegen irgendein
Recht verstößt,
oder nicht!!!
Sie tun
das natürlich
und betreiben dadurch
eine Straftat
gegen das verfassungsmäßig
garantierte Recht
auf freie Meinungsäußerung,
die qualitativ
und quantitativ
weit über
die Schädigung,
die durch
die Beleidigungsparagraphen
abgedeckt werden
würden hinaus,
den Bürger schädigt,
dessen Inhalt,
obwohl er
rechtlich und juristisch
einwandfrei ist,
uploadgefiltert, gelöscht,
oder gar
der Account
gelöscht wird!
Hier hat
der Gesetzgeber
ein Schutzrecht
dem Bürger
zu zu billigen,
daß im Strafmaß
weit über dem
der Beleidigungsparagraphen hinaus,
landgerichtsrelevant an
zu siedeln ist,
wenn ein Inhalt
ohne Wahrheitsbeweis
durch Gerichtsurteil,
uploadgefiltert, gelöscht,
oder gar
der ganze Account
gelöscht wird!!!
Das Maß
der angerichteten Schädigung,
ist ungleich höher,
wenn ein Bürger
seinen Inhalt
nicht veröffentlichen kann,
obwohl er rechtlich
einwandfrei ist,
im Vergleich
mit einem Discotürsteher,
der einen
Bürger nicht,
unter irgendeinem
fadenscheindigem Vorwand,
obwohl sich
der Bürger
nichts vor
zu werfen hat,
in die
Disco hinein läßt
und damit
Beleidigungsparagraphen relevant
eine Schädigung
gegen den
Bürger betreibt!
Der Discotürsteher,
kann dem Bürger
die Wahrung
seiner Interessen
nicht existenzgefährdent
unterbinden!
Der Internetdienstanbieter
sehr wohl!!!
Also reichen hier
die Beleidigungsparagraphen
nicht aus,
um dem Schaden
der dadurch
angerichtet wird
gerecht zu werden!
Es muß
hier also
durch den Bundesgesetzgeber
im Strafgesetzbuch
ein §
an Schutzrecht
zugebilligt werden,
der das
"Unterbinden der Interessenwahrung"
unter Strafe stellt!
Und hier muß
das zu
erwartende Strafmaß,
bei dieser Schutzrechtsverletzung
auch dem
angerichtetem Schaden
dadurch Gerecht werden,
daß hier
im Mindesten
ein Freiheitsentzug blüht!
Im Zuge
eines dualen Willensbildungsprozeß
hätten die
gewählten Volksvertreter
gar keine Chance
derartige Gesetze
gegen die
breite Masse
der Bevölkerung
durch zu setzen
und hätten
auch gar
keine Chance
Gesetze zu verhindern,
die im Sinne
der breiten Masse
der Bevölkerung sind!
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