www.pinterest.de-stbauer38259
de.pinterest.com-stbauer38259-pins
instagram.com-stbauer38259
www.youtube.com
facebook.com-stbauer38259
twitter.com-stbauer38259
myspace.com-308731774
Chronologischer Verlauf der bisherigen Ereignisse
Parallel zu diesem Blog,
hab eich hier einen Weiteren eingerichtet:
stephanbauer-38259.blogspot.com/
, um meine Meinungsäußerung,
zu allgemeinen Themen,
von meinen Tatsachenberichte,
zur Wahrung meiner Interessen,
zu trennen!
Disclaimer:
Allgemein:
Hiermit mache ich von meinem Recht
auf freie Meinungsäußerung,
zu jedem Namen und jeder Person
und geschaffennen Fakten
und Tatsachen gebrauch,
daß mir durch den Artikel 5
des Grundgesetztes garantiert wird!!!!
Hiermit distaniere ich mich
von Nachstellung(§238STGB).
und allen anderen,
insbesondere auch tatbestandsmäßig relvanten,
Einfällen und Ideen,
auf die, die Leute kommen,
die nichts anderes im Sinne haben,
als mir die freie Meinungsäußerung,
in Form dieser Tatsachenberichte,
hier im Internet zu sabotieren!!!
Wer derartige Fakten
und Tatsachen schafft,
handelt nicht in meinem Sinne!
Ich habe hier viel mehr zu fürchten,
daß man mir hier ganz gezielt
und auf diesem Wege,
damit es nicht
zur Wahrheitsfindung kommt,
die Tatsachenberichte,
zur Wahrung meiner Interessen,
im Zuge meines Rechts
auf freie Meinungsäußerung,
sabotieren, verhindern
und unterbinden will.
Persönlichkeitsrecht:
Personen werden mit Tatsachen und Fakten
beim Namen genannt!
Also keine Persönlichkeitsrechtsverletzung!
Es findet keine Bereicherung statt,
am Nennen des Namens der Person,
oder dem Veröffentlichen
von film- und fotodokumentarisch festgehaltenden
Fakten und Tatsachen,
in der Öffentlichkeit,
ausserhalb der Intims-
und Privatsphäre,
dem persönlichem Lebens-
und Geheimbereich der Person,
wie dies bei kommerziellen Fernsehsendern,
Radiosendern und Zeitungen
der Fall ist,
die aus diesem Grunde
die Namen durch die Redaktion ändern,
die Filme und Fotos verpixeln müssen!
Als private Person,
die sich nicht bereichert,
sondern von ihrem Recht
auf freie Meinungsäußerung
gebrauch macht
braucht man das nicht!
Also keine Persönlichkeitsrechtsverletzung!
Es fnden keine Offenlegungen
aus dem persönlichem Lebens-
und Geheimbereich,
der Intims-
und Privatsphäre,
der Person statt
und die Information
wird auch nicht
auf illegalem Wege beschafft
und aufgegriffen, verwertet und verwendet!
Also keine Persönlichkeitsrechtsverletzung!
Datenschutz:
Ich bin kein gewerblich-komerzieller Berichterstatter, oder Datenverarbeiter, sondern greife als private Person, Informationen, Daten(auch personenbezogen), Fakten und Tasachen auf, im Zuge meines Rechts auf freie Meinungsäußerung, zur Wahrung meiner Interessen!!!
Sowohl das angebliche "Recht auf Vergessen", als auch das neue Datenschutzgesetz, beziehen sich einzig und allein auf die Daten, die durch die gewerblich-kommerziellen Datenverarbeiter selbst erfaßt werden und nicht die Daten und Informationen, die im Auftrag des privaten Bürgers veröffentlicht oder erfasst(z.B.:Webhoster, Webanalysedatenerfasser,usw.) werden!
Als private Person, im privaten Interesse,
greife ich in den Tatsachenberichten,
zur Wahrung meiner Interessen,
im Zuge meines, verfassungsmäßig garantiertem Rechts
auf freie Meinungsäußerung,
Informationen auf,
Fakten, Tatsachen, Namen und Personen,
die relvant sind zum Zeitgeschehen,
die datenschutzrechtlich einwandfrei,
verwert- und verwendbar sind,
da ich die Informationen weder
als Gewerbebetreibender,
noch als kommerzieller Datenverarbeiter,
erfaßt habe!
Urheber-,datenschutz- und persönlichkeitsrechtlich, einwandfreie Veröffentlichungen, private und nicht gewerblich, oder kommerziell erfaßte Informationen, Fakten, Tatsachen, Namen und Personen, die relevant sind zum Zeitgeschehen, im Zuge meines verfassungsmäßig garantiertem Recht auf freie Meinungsäußerung, zur Wahrung meiner Interessen! Ich bin kein kommerzieller Datenverarbeiter und handle nicht im gewerblichem Kontext, sondern als private Person! Damit sind die in den Videos zu sehenden und in den Internetseiten veröffentlichten, erfaßten Informationen, Fakten, Tatsachen, Namen und Personen, datenschutz-, persönlichkeits- und auch urheberschutzrechtlich, von mir als private Person, einwandfrei aufgreifbar, verwertbar und verwendbar und können von mir als private Person, verfassungsmäßig garantiert, einwandfrei veröffentlicht werden!!!
Stigmatisierung:
Eine Stigmatisierung im Sinne einer pauschalisierten Vorverurteilung, ist selbstverständlich verwerflich.
So wie man alle Veröffentlichungen, im Zuge einer Stigmatisierung als angebliches "Haßposting", vom Internetdienstanbieter gelöscht sehen will, obwohl sie formalrechtlich und juristisch einwandfrei, gegen gar keinen Rechtsanspruch verstoßen, nur weil der eine Bürger, aus seinem Unmut, zu dem Anderen, keinen Hehl macht und seine freie Meinung, zur Person, Fakten und Tatsachen, zum Besten gibt! Das ist eine Form von systematischer Stigmatisierung, im Zuge des realexistierendem, totalitaristischem, polizeistaatlichem Revisionismus, verfassungswidrige Zensur, zugunsten der Tätergruppierungen rechtsaußen, linksaußen und in den oberen Zehntausenden, um dem Bürger die Möglichkeit, zur Wahrung seiner Interessen, zu entziehen, wehrlos und mundtod zu machen! Tatsachenberichte zur Wahrung der Interessen, im Zuge des Rechts auf freie Meinungsäußerung, Fakten, Tatsachen, Namen und Personen die relevant sind zum Zeitgeschen, sind keine pauschalisierte Vorverurteilung und damit keine Stigmatisierung!
"Zensur findet nicht statt"!!!
Also keinerlei verfassungswidriges Löschen,
oder Uploadfiltern von Inhalten,
Löschen von Accounts, oder das Unterbinden
Accounts anlegen zu können,
ohne Wahrheitsbeweis durch Gerichtsurteil,
resp. amtsrichterliche Verfügung!
Staatsanwaltschaft:###(Aktenzeichen:###)
Amtsgericht:###(Geschäftsnummer:###)
dejure.org/gesetze/GG/5.html
dejure.org/gesetze/MRK/10
www.zivilpakt.de/meinungsfreiheit-3359/
Interesse an den Inhalten?
Wer Interesse an den Inhalten hat,
sollte sich diese gegebenenfalls offline-verfügbar machen,
da ich nicht weiß,
wie lange es dauern wird,
bis man mir diesen Account wieder sperren wird.
Mittwoch, 10. April 2019
Thank you for visit my Blog @ eu-at-niederoesterreich-gaenserndorf-strasshof_an_der_nordbahn-2231-feldstraße-81
![]() |
eu-at-niederoesterreich-gaenserndorf-strasshof_an_der_nordbahn-2231-feldstraße-81 |
Thank you for your interest!
Best regards to
Best regards to
eu-at-niederoesterreich-gaenserndorf-strasshof_an_der_nordbahn-2231-feldstraße-81
-----------------------------------
Montag, 8. April 2019
Verfassungsklage: Rechtsanspruch auf Schutzrecht duch die § des STGB, auf Schutz vor "existenzgefährdender Beleidigung", durch das "Unterbinden der Interessenwahrung"
Der Discotürsteher,
kann dem Bürger
die Wahrung
seiner Interessen
nicht existenzgefährdent unterbinden
kann dem Bürger
die Wahrung
seiner Interessen
nicht existenzgefährdent unterbinden
wenn er
ihn unbegründet
nicht in die
Disco läßt!
Der Internetdienstanbieter,
Der Internetdienstanbieter,
der dem Bürger,
die Möglichkeit
der Gegendarstellung
in Form
von Tatsachenberichten,
im Zuge
des verfassungsmäßig
garantiertem Recht
auf freie Meinungsäußerung
auf die
aufmerksam gemacht
werden soll,
unterbindet
in Form
von Tatsachenberichten,
im Zuge
des verfassungsmäßig
garantiertem Recht
auf freie Meinungsäußerung
auf die
aufmerksam gemacht
werden soll,
unterbindet
und unbegründet
und ohne
einen Wahrheitsbeweis
durch ein Gerichtsurteil,
resp. amtsrichterlicher Verfügung,
und ohne
einen Wahrheitsbeweis
durch ein Gerichtsurteil,
resp. amtsrichterlicher Verfügung,
die Accounts schließt,
die Inhalte löscht,
oder Uploadfiltert,
obwohl sie juristisch
und rechtlich
einwandfrei sind,
sehr wohl!!!
sehr wohl!!!
Und damit muß
die Steigerung
der Schädigung
auch eine Steigerung
der strafrechtlichen Konsequenzen
nach sich ziehen,
wenn Inhalte gelöscht,
upload gefiltert,
oder gar
ganze Accounts
gesperrt werden,
obwohl die
Inhalte rechtlich
und juristisch
einwandfrei sind
und der User
sich nichts
vor zu
werfen hat!
Das ist vergleichbar
mit einem Vermieter,
der einen Mieter
auch nicht
ohne Räumungsklage
aus der Wohnung
werfen kann!
Das Uploadfiltern
ist das Gleiche,
als würde sich
der Vermieter
der Mietwohnung anmaßen,
die Taschen
des Mieters
zu kontrollieren,
bevor er
seine Wohnung
betreten kann,
weil er
ja eventuell
etwas Illegales
da drin
haben könnte!
Also reichen hier
die Beleidigungsparagraphen
nicht aus,
um dem Schaden
der dadurch
angerichtet wird
gerecht zu werden!
Es muß
hier also
durch den Bundesgesetzgeber
im Strafgesetzbuch
ein §
an Schutzrecht
zugebilligt werden,
der das
"Unterbinden der Interessenwahrung"
unter Strafe stellt!
Und hier muß
das zu
erwartende Strafmaß,
bei dieser Schutzrechtsverletzung
auch dem
angerichtetem Schaden
dadurch Gerecht werden,
daß hier
im Mindesten
ein Freiheitsentzug blüht!
mit einem Vermieter,
der einen Mieter
auch nicht
ohne Räumungsklage
aus der Wohnung
werfen kann!
Das Uploadfiltern
ist das Gleiche,
als würde sich
der Vermieter
der Mietwohnung anmaßen,
die Taschen
des Mieters
zu kontrollieren,
bevor er
seine Wohnung
betreten kann,
weil er
ja eventuell
etwas Illegales
da drin
haben könnte!
Also reichen hier
die Beleidigungsparagraphen
nicht aus,
um dem Schaden
der dadurch
angerichtet wird
gerecht zu werden!
Es muß
hier also
durch den Bundesgesetzgeber
im Strafgesetzbuch
ein §
an Schutzrecht
zugebilligt werden,
der das
"Unterbinden der Interessenwahrung"
unter Strafe stellt!
Und hier muß
das zu
erwartende Strafmaß,
bei dieser Schutzrechtsverletzung
auch dem
angerichtetem Schaden
dadurch Gerecht werden,
daß hier
im Mindesten
ein Freiheitsentzug blüht!
Selbst die Eigentümer eines Urheberrechts, müßten eigentlich ein Interesse daran haben, daß Inhalte nur durch Wahrheitsbeweis durch Gerichtsurteil, gelöscht, oder uploadgefiltert werden dürfen!
Die Beweismittelsicherung durch Vorratsdatenspeicherung, die Peer to Peer-Börsen und das verfassungswidrige EU-Uploadgesetz, unter dem fadenscheinigem Vorwand des angeblichem Urheberrechtschutzes!
Eu-Whistleblowing-Gesetz: Das übergeordnete, öffentliche Interesse und der Versuch, das verfassungswidrige Uploadfiltern mit allen Mitteln, gegen die breite Masse der Bevölkerung durchzusetzen!
Verfassungsklage: Verfassungswidrige Gesetzeslage § 24 des UrhG
Hier wird
unter dem
Punkt 2,
das Verwenden
der orginal
Melodieführung untersagt.
Das verstößt
gegen das
verfassungsmäßig garantierte Recht
auf freie Meinungsäußerung.
Das verfassungsmäßig
garantierte Recht
auf freie Meinungsäußerung
erlaubt dem Bürger
die Kritik,
ohne den Kritisierten,
vorher fragen
zu müssen,
ob er
die Kritik
die Kritik
in Bezug
auf seine Person,
oder sein Werk,
äußern darf.
Eine Parodie
ist nichts Anderes
als eine Form
der Kritik.
Auch ein
sog. "Covern"
eines Lieds,
eines anderen Künstlers
ist nichts Anderes
alseine Parodie,
resp. Kritik.
Nur der Wiedererkennungswert
zu zu ordnen!
der orginal Melodieführung
erlaubt es
dem Hörer
diese Parodie
dem Orginalzu zu ordnen!
Also wird hier
die Kritik
am Orginal
durch den
Punkt 2,
dieses Gesetzes
unmöglich gemacht
und ist
damit ein
verfassungswidrigerAngriff
auf das
verfassungsmäßig garantierte Recht
auf freie Meinungsäußerung
verfassungswidrigerAngriff
auf das
verfassungsmäßig garantierte Recht
auf freie Meinungsäußerung
und durch
den Bundesgesetzgeber,
oder am Besten
mit Hilfe
des Überbaus
in Brüssel
neu zu formulieren!
Unter Punkt zwei
muß es heißen ,
um Verfassungskonform
zu sein,
daß eine
ausreichend hohe,
prozentuale Verfälschung,
der Orginalkomposition,
der Orginalkomposition,
zwar unter
der Verwendung
der Verwendung
der Orginalmelodieführung,
damit es
für den
Hörer zuordbar
und wieder
erkennbar ist,
dem Hörer klar
und deutlich macht,
und deutlich macht,
daß es sich
um eine Parodie
des Orginals handelt!
Es wäre genauso
als würde man
auf der
einen Seite
dem Bürger
zwar das Recht
auf freie
Meinungsäußerung zubilligen,
auf der
anderes Seite
darf er aber
die Person
um die
es geht
nicht beim
Namen nennen!
als würde man
auf der
einen Seite
dem Bürger
zwar das Recht
auf freie
Meinungsäußerung zubilligen,
auf der
anderes Seite
darf er aber
die Person
um die
es geht
nicht beim
Namen nennen!
Selbst die Eigentümer eines Urheberrechts, müßten eigentlich ein Interesse daran haben, daß Inhalte nur durch Wahrheitsbeweis durch Gerichtsurteil, gelöscht, oder uploadgefiltert werden dürfen!
Denn auf
dem Wege
wird sicher gestellt,
daß jeder Urheberechtsmißbrauch
auch eine Strafverfolgung
mit sich zieht!
Die Strafverfolgungsbehörden
und die Justiz
müssen dann
ihren Dienst-
und Amtspflichten
Folge leisten!
Die Strafverfolgungsbehörden
und die Justiz
müssen dann
ihren Dienst-
und Amtspflichten
Folge leisten!
Hundert von
hundert Urheberrechtsmißbräuche
würden dann
auch strafverfolgt!
Das müßte
zum Beispiel auch
im Sinne
der Geldeintreiber
der Gema, usw. sein!
Mal ganz
davon abgesehen,
daß die
meisten Urheberrechtsmißbräuche ohnehin
über die
peer to
peer Börsen stattfinden,
wo auch nur
die Beweismittelsicherung,
durch Vorratsdatenspeicherung
Abhilfe leisten kann!
Außerdem wird
bei der
hohen Anzahl
der zu
verhängenden Strafbefehle
auch ein
sehr hoher
Abschreckungseffekt erzielt,
der beim
einfachen Löschen
und Uploadfiltern
der Inhalte
aus bleibt!
Selbst wenn
es einen
Tag dauert
und die
jeweilige Staatsanwltschaft
sichtet den
zur Anzeige
gebrachten Inhalt
und sendet
das Ganze
ans Amtsgericht
damit dann
am zweiten Tag
die amtsrichterliche Verfügung
an die Staatsanwaltschaft
zurück gesendet,
spätestens am
dritten Tag
beim Internetdienstanbieter
für das Löschen
unter Berufung
auf das Aktenzeichen
der Staatsanwaltschaft
und die Geschäftsnummer
der amtsrichterlichen Verfügung,
Sorge trägt,
wird doch
der zwischenzeitlich
angerichtete Schaden
der dem Urheberrechtsinhaber
in den
drei Tagen
zugefügt wurden ist,
durch strafrechtliche
und zivilrechtliche Konsequenzen
gegenüber dem Täter,
wieder kompensiert!
Das ist der
einzigste rechtstaatlich
einwandfreie Weg,
auf dem auch
die Inhaber
des jeweiligen Urheberechts
glaubwürdig bleiben!Mal ganz
von den
zu erwartenden,
nicht unerheblichen
zivilrechtlichen Mehreinnahmen
durch Schadensersatzforderungen,
der Geldeintreiber,
wie der
Gema,usw.!
Wenn es
zu einem Wahrheitsbeweis
durch Gerichtsurteil,
resp. amtsrichterlicher Verfügung
zwangsläufig kommen muß,
wird auch
in Folge dessen
ein wesentliches Mehr
an Geld
in die Kassen
der GEMA,usw.
und damit
auch in
die Taschen
der Urheberechtsinhaber gespült!!!
Nicht nur
aus diesem
Zusammenhang heraus,
ist hier
schon allein
der Beweis
dafür engetreten,
daß es sich
bei diesem Uploadfiltergesetz
nicht um
Urheberrechte dreht,
sondern diese
nur ein
Vorwand sind!
Der wahre Grund
für das Uploadfiltergesetz
offenbart sich
im Whistleblowergesetz!
Es geht um
nichts Anderes
als eine
willkürliche Zensur
aus der heraus
der Bürger wehrlos
und mundtod
gemacht werden soll,
in dem man
ihm das Veröffentlichen
von Inhalten,
zum Beispiel
Schreiben die er
von Ämtern,
oder Behörden erhält,
unter Zuhilfenahme
des Uploadfilters unterbindet,
in dem man
alles als angeblich
urheberechtsrelevant darstellt,
obwohl es
faktisch und tatsächlich
nicht im Geringsten
etwas damit
zu tun hat!
Es bekommt ja
keiner mehr mit,
da hier
der Freiraum
zur Willkür
und Willfährlichkeit,
durch diese Uploadfilter,
genutzt werden kann
um zu verhindern,
daß Inhalte
das Licht
der Öffentlichkeit
zu sehen bekommen!
Und die
angeblichen Urheberrechte
dienen hier
nur als Vorwand!
Bei den Internetdienstanbietern
bekommen irgendwelche
vollkommen inkompetente Hilfsarbeiter,
die man
für eine Hilfsarbeiterentlohnung
vor die
Rechner setzt
von ihren
Vorgesetzten gesagt
sie sollen
im Zweifelsfall
alles weglöschen!
Ganz egal,
ob es wirklich
gegen irgendein
Recht verstößt,
oder nicht!!!
Sie tun
das natürlich
und betreiben dadurch
eine Straftat
gegen das verfassungsmäßig
garantierte Recht
auf freie Meinungsäußerung,
die qualitativ
und quantitativ
weit über
die Schädigung,
die durch
die Beleidigungsparagraphen
abgedeckt werden
würden hinaus,
den Bürger schädigt,
dessen Inhalt,
obwohl er
rechtlich und juristisch
einwandfrei ist,
uploadgefiltert, gelöscht,
oder gar
der Account
gelöscht wird!
Hier hat
der Gesetzgeber
ein Schutzrecht
dem Bürger
zu zu billigen,
daß im Strafmaß
weit über dem
der Beleidigungsparagraphen hinaus,
landgerichtsrelevant an
zu siedeln ist,
wenn ein Inhalt
ohne Wahrheitsbeweis
durch Gerichtsurteil,
uploadgefiltert, gelöscht,
oder gar
der ganze Account
gelöscht wird!!!
Das Maß
der angerichteten Schädigung,
ist ungleich höher,
wenn ein Bürger
seinen Inhalt
nicht veröffentlichen kann,
obwohl er rechtlich
einwandfrei ist,
im Vergleich
mit einem Discotürsteher,
der einen
Bürger nicht,
unter irgendeinem
fadenscheindigem Vorwand,
obwohl sich
der Bürger
nichts vor
zu werfen hat,
in die
Disco hinein läßt
und damit
Beleidigungsparagraphen relevant
eine Schädigung
gegen den
Bürger betreibt!
Der Discotürsteher,
kann dem Bürger
die Wahrung
seiner Interessen
nicht existenzgefährdent
unterbinden!
Der Internetdienstanbieter
sehr wohl!!!
Also reichen hier
die Beleidigungsparagraphen
nicht aus,
um dem Schaden
der dadurch
angerichtet wird
gerecht zu werden!
Es muß
hier also
durch den Bundesgesetzgeber
im Strafgesetzbuch
ein §
an Schutzrecht
zugebilligt werden,
der das
"Unterbinden der Interessenwahrung"
unter Strafe stellt!
Und hier muß
das zu
erwartende Strafmaß,
bei dieser Schutzrechtsverletzung
auch dem
angerichtetem Schaden
dadurch Gerecht werden,
daß hier
im Mindesten
ein Freiheitsentzug blüht!
Im Zuge
eines dualen Willensbildungsprozeß
hätten die
gewählten Volksvertreter
gar keine Chance
derartige Gesetze
gegen die
breite Masse
der Bevölkerung
durch zu setzen
und hätten
auch gar
keine Chance
Gesetze zu verhindern,
die im Sinne
der breiten Masse
der Bevölkerung sind!
Mal ganz
davon abgesehen,
daß die
meisten Urheberrechtsmißbräuche ohnehin
über die
peer to
peer Börsen stattfinden,
wo auch nur
die Beweismittelsicherung,
durch Vorratsdatenspeicherung
Abhilfe leisten kann!
Außerdem wird
bei der
hohen Anzahl
der zu
verhängenden Strafbefehle
auch ein
sehr hoher
Abschreckungseffekt erzielt,
der beim
einfachen Löschen
und Uploadfiltern
der Inhalte
aus bleibt!
Selbst wenn
es einen
Tag dauert
und die
jeweilige Staatsanwltschaft
sichtet den
zur Anzeige
gebrachten Inhalt
und sendet
das Ganze
ans Amtsgericht
damit dann
am zweiten Tag
die amtsrichterliche Verfügung
an die Staatsanwaltschaft
zurück gesendet,
spätestens am
dritten Tag
beim Internetdienstanbieter
für das Löschen
unter Berufung
auf das Aktenzeichen
der Staatsanwaltschaft
und die Geschäftsnummer
der amtsrichterlichen Verfügung,
Sorge trägt,
wird doch
der zwischenzeitlich
angerichtete Schaden
der dem Urheberrechtsinhaber
in den
drei Tagen
zugefügt wurden ist,
durch strafrechtliche
und zivilrechtliche Konsequenzen
gegenüber dem Täter,
wieder kompensiert!
Das ist der
einzigste rechtstaatlich
einwandfreie Weg,
auf dem auch
die Inhaber
des jeweiligen Urheberechts
glaubwürdig bleiben!Mal ganz
von den
zu erwartenden,
nicht unerheblichen
zivilrechtlichen Mehreinnahmen
durch Schadensersatzforderungen,
der Geldeintreiber,
wie der
Gema,usw.!
Wenn es
zu einem Wahrheitsbeweis
durch Gerichtsurteil,
resp. amtsrichterlicher Verfügung
zwangsläufig kommen muß,
wird auch
in Folge dessen
ein wesentliches Mehr
an Geld
in die Kassen
der GEMA,usw.
und damit
auch in
die Taschen
der Urheberechtsinhaber gespült!!!
Nicht nur
aus diesem
Zusammenhang heraus,
ist hier
schon allein
der Beweis
dafür engetreten,
daß es sich
bei diesem Uploadfiltergesetz
nicht um
Urheberrechte dreht,
sondern diese
nur ein
Vorwand sind!
Der wahre Grund
für das Uploadfiltergesetz
offenbart sich
im Whistleblowergesetz!
Es geht um
nichts Anderes
als eine
willkürliche Zensur
aus der heraus
der Bürger wehrlos
und mundtod
gemacht werden soll,
in dem man
ihm das Veröffentlichen
von Inhalten,
zum Beispiel
Schreiben die er
von Ämtern,
oder Behörden erhält,
unter Zuhilfenahme
des Uploadfilters unterbindet,
in dem man
alles als angeblich
urheberechtsrelevant darstellt,
obwohl es
faktisch und tatsächlich
nicht im Geringsten
etwas damit
zu tun hat!
Es bekommt ja
keiner mehr mit,
da hier
der Freiraum
zur Willkür
und Willfährlichkeit,
durch diese Uploadfilter,
genutzt werden kann
um zu verhindern,
daß Inhalte
das Licht
der Öffentlichkeit
zu sehen bekommen!
Und die
angeblichen Urheberrechte
dienen hier
nur als Vorwand!
Bei den Internetdienstanbietern
bekommen irgendwelche
vollkommen inkompetente Hilfsarbeiter,
die man
für eine Hilfsarbeiterentlohnung
vor die
Rechner setzt
von ihren
Vorgesetzten gesagt
sie sollen
im Zweifelsfall
alles weglöschen!
Ganz egal,
ob es wirklich
gegen irgendein
Recht verstößt,
oder nicht!!!
Sie tun
das natürlich
und betreiben dadurch
eine Straftat
gegen das verfassungsmäßig
garantierte Recht
auf freie Meinungsäußerung,
die qualitativ
und quantitativ
weit über
die Schädigung,
die durch
die Beleidigungsparagraphen
abgedeckt werden
würden hinaus,
den Bürger schädigt,
dessen Inhalt,
obwohl er
rechtlich und juristisch
einwandfrei ist,
uploadgefiltert, gelöscht,
oder gar
der Account
gelöscht wird!
Hier hat
der Gesetzgeber
ein Schutzrecht
dem Bürger
zu zu billigen,
daß im Strafmaß
weit über dem
der Beleidigungsparagraphen hinaus,
landgerichtsrelevant an
zu siedeln ist,
wenn ein Inhalt
ohne Wahrheitsbeweis
durch Gerichtsurteil,
uploadgefiltert, gelöscht,
oder gar
der ganze Account
gelöscht wird!!!
Das Maß
der angerichteten Schädigung,
ist ungleich höher,
wenn ein Bürger
seinen Inhalt
nicht veröffentlichen kann,
obwohl er rechtlich
einwandfrei ist,
im Vergleich
mit einem Discotürsteher,
der einen
Bürger nicht,
unter irgendeinem
fadenscheindigem Vorwand,
obwohl sich
der Bürger
nichts vor
zu werfen hat,
in die
Disco hinein läßt
und damit
Beleidigungsparagraphen relevant
eine Schädigung
gegen den
Bürger betreibt!
Der Discotürsteher,
kann dem Bürger
die Wahrung
seiner Interessen
nicht existenzgefährdent
unterbinden!
Der Internetdienstanbieter
sehr wohl!!!
Also reichen hier
die Beleidigungsparagraphen
nicht aus,
um dem Schaden
der dadurch
angerichtet wird
gerecht zu werden!
Es muß
hier also
durch den Bundesgesetzgeber
im Strafgesetzbuch
ein §
an Schutzrecht
zugebilligt werden,
der das
"Unterbinden der Interessenwahrung"
unter Strafe stellt!
Und hier muß
das zu
erwartende Strafmaß,
bei dieser Schutzrechtsverletzung
auch dem
angerichtetem Schaden
dadurch Gerecht werden,
daß hier
im Mindesten
ein Freiheitsentzug blüht!
Im Zuge
eines dualen Willensbildungsprozeß
hätten die
gewählten Volksvertreter
gar keine Chance
derartige Gesetze
gegen die
breite Masse
der Bevölkerung
durch zu setzen
und hätten
auch gar
keine Chance
Gesetze zu verhindern,
die im Sinne
der breiten Masse
der Bevölkerung sind!
Rechtsanspruch: Prozeßkostenfreier verwaltungsgerichtlicher Primärrechtschutz, im Zuge der Amtshaftung §839-BGB
Da es
bei der Eingabe
an das Verwaltungsgericht
nicht um
die Frage
der Höhe
des Schadensersatzes geht,
sondern nur
um die Frage
ob überhaupt,
gegen den Bürger
ein Schaden
angerichtet wird/wurde,
muß hier
doch eigentlich
eine Eingabe,
die der Bürger selbst,
in Ermangelung
einer rechtsanwaltschaftlichen Vertretung
an das Verwaltungsgericht
mit der Zielsetzung
der Feststellung,
daß überhaupt
ein Schaden
angerichtet
wurden ist,
bei der Eingabe
an das Verwaltungsgericht
nicht um
die Frage
der Höhe
des Schadensersatzes geht,
sondern nur
um die Frage
ob überhaupt,
gegen den Bürger
ein Schaden
angerichtet wird/wurde,
muß hier
doch eigentlich
eine Eingabe,
die der Bürger selbst,
in Ermangelung
einer rechtsanwaltschaftlichen Vertretung
an das Verwaltungsgericht
mit der Zielsetzung
der Feststellung,
daß überhaupt
ein Schaden
angerichtet
wurden ist,
einreicht,
für den Bürger
Prozeßkostenfrei bleiben,
da er ja
die eigentliche Höhe
der Schadensersatzforderung
mit einer Eingabe
an das Landgericht,
nach her erst
ein zu
fordern hat,
darf ja eigentlich
auch erst hier,
nach der Eingabe
an das Landgericht
ein Prozeßkostenvorschuß
fällig werden???
Ansonsten würde
er ja,
bei zwei
verschiedenen Gerichten,
in ein
und der
selben Sache,
zweimal zahlen?
Und es muß
ja auch
im Sinne
der Allgemeinheit liegen,
daß man sich
dem Bürger gegenüber
aus dem
öffentlichem Dienst,
Ämtern, Behörden, Dienststellen
und Gerichten heraus
reell verhält!
Bie einer Eingabe
die der
Bürger selbst,
in Ermangelung
einer anwaltschaftlichen Vertretung
an das Verwaltungsgericht
einreichen muß,
geht es ja
nicht nur,
um die Einhaltung
und Hemmung
der Verjährungsfrist
von drei Jahren!
Denn nur
wenn der Bürger
vor dem Verwaltungsgericht
Recht bekommen hat
und das Verwaltungsgericht
bestätigt hat,
daß der Bürger
im Recht ist,
findet er auch
einen Anwalt
der ihn
vor dem
Landgericht risikofrei vertritt!
Ansonsten wird er,
im Zuge
der realexistierneden Kanzleihygiene
trotz Beratungskostenhilfeschein,
von der
Kanzlei abgewimmelt!!!
für den Bürger
Prozeßkostenfrei bleiben,
da er ja
die eigentliche Höhe
der Schadensersatzforderung
mit einer Eingabe
an das Landgericht,
nach her erst
ein zu
fordern hat,
darf ja eigentlich
auch erst hier,
nach der Eingabe
an das Landgericht
ein Prozeßkostenvorschuß
fällig werden???
Ansonsten würde
er ja,
bei zwei
verschiedenen Gerichten,
in ein
und der
selben Sache,
zweimal zahlen?
Und es muß
ja auch
im Sinne
der Allgemeinheit liegen,
daß man sich
dem Bürger gegenüber
aus dem
öffentlichem Dienst,
Ämtern, Behörden, Dienststellen
und Gerichten heraus
reell verhält!
Bie einer Eingabe
die der
Bürger selbst,
in Ermangelung
einer anwaltschaftlichen Vertretung
an das Verwaltungsgericht
einreichen muß,
geht es ja
nicht nur,
um die Einhaltung
und Hemmung
der Verjährungsfrist
von drei Jahren!
Denn nur
wenn der Bürger
vor dem Verwaltungsgericht
Recht bekommen hat
und das Verwaltungsgericht
bestätigt hat,
daß der Bürger
im Recht ist,
findet er auch
einen Anwalt
der ihn
vor dem
Landgericht risikofrei vertritt!
Ansonsten wird er,
im Zuge
der realexistierneden Kanzleihygiene
trotz Beratungskostenhilfeschein,
von der
Kanzlei abgewimmelt!!!
Sonntag, 7. April 2019
Thank you for visit my Blog @ eu-gb-engl-london-westm-covent_gard-sw1h_0rg-broadw-50
![]() |
eu-gb-engl-london-westm-covent_gard-sw1h_0rg-broadw-50 |
Thank you for your interest!
Best regards to
Best regards to
eu-gb-engl-london-westm-covent_gard-sw1h_0rg-broadw-50
------------------------
-------------------------
Thank you for visit my Blog @ eu-ie-leinster-dublin-liffey
![]() |
eu-ie-leinster-dublin-liffey |
Thank you for your interest!
Best regards to
Best regards to
eu-ie-leinster-dublin-liffey
-------------------------------------
Thank you for visit my Blog @ us-kansas-reno_county-cheney_reservoir
![]() |
us-kansas-reno_county-cheney_reservoir |
Thank you for your interest!
Best regards to
Best regards to
us-kansas-reno_county-cheney_reservoir
--------------------------------
-----------------------------
Thank you for visit my Blog @ us-kentucky-johnson_county-paintsville-41240-pack_hill_dr
![]() |
us-kentucky-johnson_county-paintsville-41240-pack_hill_dr |
Thank you for your interest!
Best regards to
Best regards to
us-kentucky-johnson_county-paintsville-41240-pack_hill_dr
----------------------------------
-------------------------------
Freitag, 5. April 2019
Wikileaks und das übergeordnete, öffentliche Interesse: Geheimnisverrat, gegen private Personen, die gar keine Geheimnisträger sind?
Geheimnisverrat kann nur
von einem Geheimnisträger
begangen werden
und auch
nur dann,
wenn er nicht
im übergeordnetem
öffentlichem Interesse handelt,
um zum Beispiel
eine Straftat,
ein Verbrechen usw.
auffliegen zu lassen.
Wenn der Geheimnisträger
mit seiner Veröffentlichung
ein Verbrechen
auffliegen läßt,
hat der Geheimnisträger
straffrei zu bleiebn,
da er damit
im übergeordneten
öffentlichem Interesse
gehandelt hat!
Eine private Person
ist kein Geheimnisträger!
Selbst die
verantwortlichen Geheimnisträger,
zum Beispiel,
Militärangehörige,
die Wikileaks
diese Informationen
zugänglich gemacht haben,
haben straffrei
zu bleiben,
da sie
im übergeordnetem
öffentlichem Interesse
gehandelt haben
und einen Mißstand
haben ans
Tageslicht befördert
und haben
auffliegen lassen!
Wenn hier also
in den USA
Bestrafung droht
für etwas
was gar nicht
rechtswidrig sein kann,
nämlich im übergeordnetem
öffentlichem Interesse
ein Verbrechen
auffliegen zu lassen,
dann hat man
hier in Europa
Asyl zu gewähren!
Geheimhaltungspflichtige Informationen
werden vom US-Militär
auf kommerzielle,
und damit "quasi",
öffentlich zugängige
Server ausgelagert!
Damit haben Verantwortliche
beim US-Militär
die Scheiße gebaut
und müßten dafür
zur Verantwortung
gezogen werden,
wenn sie nicht,
im übergeordnetem
öffentlichem Interesse
ein Verbrechen
hätten auffliegen lassen!!!
von einem Geheimnisträger
begangen werden
und auch
nur dann,
wenn er nicht
im übergeordnetem
öffentlichem Interesse handelt,
um zum Beispiel
eine Straftat,
ein Verbrechen usw.
auffliegen zu lassen.
Wenn der Geheimnisträger
mit seiner Veröffentlichung
ein Verbrechen
auffliegen läßt,
hat der Geheimnisträger
straffrei zu bleiebn,
da er damit
im übergeordneten
öffentlichem Interesse
gehandelt hat!
Eine private Person
ist kein Geheimnisträger!
Selbst die
verantwortlichen Geheimnisträger,
zum Beispiel,
Militärangehörige,
die Wikileaks
diese Informationen
zugänglich gemacht haben,
haben straffrei
zu bleiben,
da sie
im übergeordnetem
öffentlichem Interesse
gehandelt haben
und einen Mißstand
haben ans
Tageslicht befördert
und haben
auffliegen lassen!
Wenn hier also
in den USA
Bestrafung droht
für etwas
was gar nicht
rechtswidrig sein kann,
nämlich im übergeordnetem
öffentlichem Interesse
ein Verbrechen
auffliegen zu lassen,
dann hat man
hier in Europa
Asyl zu gewähren!
Geheimhaltungspflichtige Informationen
werden vom US-Militär
auf kommerzielle,
und damit "quasi",
öffentlich zugängige
Server ausgelagert!
Damit haben Verantwortliche
beim US-Militär
die Scheiße gebaut
und müßten dafür
zur Verantwortung
gezogen werden,
wenn sie nicht,
im übergeordnetem
öffentlichem Interesse
ein Verbrechen
hätten auffliegen lassen!!!
Donnerstag, 4. April 2019
Der duale Willensbildungsprozeß und damit der Einfluß der breiten Masse der Wahlberechtigten, auf den Überbau in Brüssel gegen den antieuropäischen, nationalistischem Populismus
Die EU feindlichen,
nationalistischen Populisten
betreiben ihre Bauernfängerei
mit der Argumentation,
es findet
zu wenig Einfluß
aus der
breiten Masse
der Wahlberechtigten
auf den
Überbau statt.
Im Zuge
kann man
diesen EU feindlichen,
nationalistischen Populisten
diese Argumentation entziehen,
diese Argumentation entkräften
und damit
der Bauernfängerei
ein Ende setzen
und den
Überbau fundamentieren,
der daudurch
eine wesentlich
höhere Aktzeptanz
in der
breiten Masse
der Wahlberechtigten
finden wird!
Oder wollen
die Täter
und Tatbeteiligten
nicht nur
in den
immer gleichen Tätergruppierungen,
7-8-9% der Bevölkerung
in den
oberen Zehntausenden,
7-8-9% der Bevölkerung
rechtsaußen,
7-8-9% der Bevölkerung
linksaußen
und 2-3-4%
der Bevölkerung
religiöse Extremisten,
den Überbau
ganz gezielt sabotieren,
wenn sie
den nicht mehr
Mißbrauchen können,
zur Verwirklichung
ihres realexistitierenden
totalitaristisch-polizeistaatlichem Revisionismus,
mit dessen Hilfe
sie die Bürger
systematisch wehrlos
und mundtod
machen wollen
dasmit sie sich
selbst nicht mehr
an Recht
und Gesetz
halten müssen
und nicht
runter kommen müssen
auf den Boden
der Tatsachen
und Fakten
und sich
nicht mehr
an Fakten
und Tatsachen
halten brauchen.
und den
Überbau fundamentieren,
der daudurch
eine wesentlich
höhere Aktzeptanz
in der
breiten Masse
der Wahlberechtigten
finden wird!
Oder wollen
die Täter
und Tatbeteiligten
nicht nur
in den
immer gleichen Tätergruppierungen,
7-8-9% der Bevölkerung
in den
oberen Zehntausenden,
7-8-9% der Bevölkerung
rechtsaußen,
7-8-9% der Bevölkerung
linksaußen
und 2-3-4%
der Bevölkerung
religiöse Extremisten,
den Überbau
ganz gezielt sabotieren,
wenn sie
den nicht mehr
Mißbrauchen können,
zur Verwirklichung
ihres realexistitierenden
totalitaristisch-polizeistaatlichem Revisionismus,
mit dessen Hilfe
sie die Bürger
systematisch wehrlos
und mundtod
machen wollen
dasmit sie sich
selbst nicht mehr
an Recht
und Gesetz
halten müssen
und nicht
runter kommen müssen
auf den Boden
der Tatsachen
und Fakten
und sich
nicht mehr
an Fakten
und Tatsachen
halten brauchen.
Dienstag, 2. April 2019
Rechtsanspruch auf eine internationale, forensische Vergleichsdatenbank, als Beweismittel vor der Justiz, in Fällen des Tötungsverdachts durch Intoxikation und/oder wirkstofflosen Krebsmedikamenten
Da der
politische Überbau
leider nur
bis Brüssel reicht,
man auf
der anderen
Seite aber die
Interpol-Organisation hat,
sollte eine deratige
forensische Vergleichsdatenbank,
mit Hilfe
dieser Organisation angelegt
und betrieben werden,
damit so viele
wie irgend möglich
erfasste Informationen
von so
vielen Exhumierten,
wie irgend möglich,
in dieser Datenbank
erfasst werden
und vor
der Justiz
als Beweismittel anerkannt,
Täter überführt
und verurteilt
werden können!
Im Zuge
des Tötungsverdacht
auf Grund
wirkstoffloser Krebsmedikamente,
muß in
der Datenbank
durch so
viele Exhumierungen
verstorbener Krebspatienten
wie irgend möglich,
erfasst werden,
welche medikamenten Rückstände
an Points
per Million(PPM)
sich in welchem,
relevantem Körpergewebe
angefunden haben.
In der Datenbank
muß unter Anderem
auch festgehalten werden,
welche Krebsart,
wnn entdeckt wurde,
über welchen Zeitraum
welche Medikamentierung
stattfgefunden hat,
der Zeitraum
nach dem Absetzen
der Medikamentierung,
bis zum Ableben
des Patienten,
und vom Ableben,
bis zur Exhumierung.
Sodaß
vor der Justiz
der Beweis
erbracht werden kann,
wenn ausreichend
Medikamentiert wurden wäre,
müßten in
dem entsprechendem Gewebe,
in den
entsprechenden Organen
des Exhumierten
eine Mindestmenge(PPM)
an Rückstand
der Wirkstoffe
zu finden sein
und wenn
das nicht
der Fall ist,
waren keine Wirkstoffe
in den Krebsmedikamenten
und der/die Täter
sind damit überführt
und müssen
von der Justiz
wegen Mord
verurteilt werden!
Im Zuge
des Tötungsverdacht
auf Grund Intoxikation,
mit der Zielsetzung
die tödlich
endende Krebserkrankung
herbeiführen zu können
muß hier
genauso relevante Information
in dieser Datenbank
durch soviele Exhumierungen
wie möglich
angesammelt werden,
um explizit
ausschließen zu können,
was den Krebs
verursacht hat!
Auch im Zuge
einer generellen
durch den
Gesetzgeber vorgeschriebenen,
bei allen verstorbenen
Krebspatienten durchzuführenden,
routinepathologischen Untersuchung
erfasste Daten,
bevor der/die
Tote beerdigt,
oder eingeäschert wird,
hat in
diese Datenbank
ein zu fließen.
Hier würde dann
auch schon
nach dem Ableben
und vor dem
Beerdigen/Einäschern aufgedeckt,
wenn nicht ausreichend,
oder gar
keine Wirkstoffe
in den Medikamenten
vorhanden gewesen sind
und ausserdem auch
welche Intoxikation
überhaupt erst
zum Krebs
geführt hat!
Man hat auch
durch die Strafverfolgungsbehörden
fest zu halten
in welchem Verhältnis
Arzt und Apotheker
zu einander stehen,
um hier explizit
aus schließen
zu können,
daß diese
im wechselseitigem
Interesse handeln.
So könnte ja
der Arzt
dem Apotheker
zum Beispiel
auf dem Rezept
einen versteckten Hinweis
zu kommen lassen,
der den Apotheker
darauf hin weißt,
daß dieser Patient
nicht unbedingt Wirkstoffe
in den
Krebsmedikamenten braucht,
oder man sich
"by the way",
zum Beispiel
beim gemeinsamen
Golfspiel abspricht
"welches Leben denn
lebensunwert ist"!!!
Damit der
"Krebs" endlich
besiegt werden kann!!!
politische Überbau
leider nur
bis Brüssel reicht,
man auf
der anderen
Seite aber die
Interpol-Organisation hat,
sollte eine deratige
forensische Vergleichsdatenbank,
mit Hilfe
dieser Organisation angelegt
und betrieben werden,
damit so viele
wie irgend möglich
erfasste Informationen
von so
vielen Exhumierten,
wie irgend möglich,
in dieser Datenbank
erfasst werden
und vor
der Justiz
als Beweismittel anerkannt,
Täter überführt
und verurteilt
werden können!
Im Zuge
des Tötungsverdacht
auf Grund
wirkstoffloser Krebsmedikamente,
muß in
der Datenbank
durch so
viele Exhumierungen
verstorbener Krebspatienten
wie irgend möglich,
erfasst werden,
welche medikamenten Rückstände
an Points
per Million(PPM)
sich in welchem,
relevantem Körpergewebe
angefunden haben.
In der Datenbank
muß unter Anderem
auch festgehalten werden,
welche Krebsart,
wnn entdeckt wurde,
über welchen Zeitraum
welche Medikamentierung
stattfgefunden hat,
der Zeitraum
nach dem Absetzen
der Medikamentierung,
bis zum Ableben
des Patienten,
und vom Ableben,
bis zur Exhumierung.
Sodaß
vor der Justiz
der Beweis
erbracht werden kann,
wenn ausreichend
Medikamentiert wurden wäre,
müßten in
dem entsprechendem Gewebe,
in den
entsprechenden Organen
des Exhumierten
eine Mindestmenge(PPM)
an Rückstand
der Wirkstoffe
zu finden sein
und wenn
das nicht
der Fall ist,
waren keine Wirkstoffe
in den Krebsmedikamenten
und der/die Täter
sind damit überführt
und müssen
von der Justiz
wegen Mord
verurteilt werden!
Im Zuge
des Tötungsverdacht
auf Grund Intoxikation,
mit der Zielsetzung
die tödlich
endende Krebserkrankung
herbeiführen zu können
muß hier
genauso relevante Information
in dieser Datenbank
durch soviele Exhumierungen
wie möglich
angesammelt werden,
um explizit
ausschließen zu können,
was den Krebs
verursacht hat!
Auch im Zuge
einer generellen
durch den
Gesetzgeber vorgeschriebenen,
bei allen verstorbenen
Krebspatienten durchzuführenden,
routinepathologischen Untersuchung
erfasste Daten,
bevor der/die
Tote beerdigt,
oder eingeäschert wird,
hat in
diese Datenbank
ein zu fließen.
Hier würde dann
auch schon
nach dem Ableben
und vor dem
Beerdigen/Einäschern aufgedeckt,
wenn nicht ausreichend,
oder gar
keine Wirkstoffe
in den Medikamenten
vorhanden gewesen sind
und ausserdem auch
welche Intoxikation
überhaupt erst
zum Krebs
geführt hat!
Man hat auch
durch die Strafverfolgungsbehörden
fest zu halten
in welchem Verhältnis
Arzt und Apotheker
zu einander stehen,
um hier explizit
aus schließen
zu können,
daß diese
im wechselseitigem
Interesse handeln.
So könnte ja
der Arzt
dem Apotheker
zum Beispiel
auf dem Rezept
einen versteckten Hinweis
zu kommen lassen,
der den Apotheker
darauf hin weißt,
daß dieser Patient
nicht unbedingt Wirkstoffe
in den
Krebsmedikamenten braucht,
oder man sich
"by the way",
zum Beispiel
beim gemeinsamen
Golfspiel abspricht
"welches Leben denn
lebensunwert ist"!!!
Damit der
"Krebs" endlich
besiegt werden kann!!!
Kriminalitätstatistik 2018, weniger Kriminalität, oder ein wesentlcihes mehr an Weigerungsverhalten den Dienst- und Amtspflichten Folge zu leisten, um die Statistik zu frisieren???
Vorweg muß man
natürlich auch sagen,
daß sich
diese kontraproduktive Idiotie
nicht legitimiert,
die an
den Tag
gelegt wird,
wenn Tätlichkeiten
gegen Beamte
verübt werden!
Damit macht man
sich unglaubwürdig!
Wenn man weis,
daß man im Recht ist,
dann ist
der Beamte
der Kriminelle
und wenn
man sich dann
provozieren läßt
und sich
hinreißen läßt,
ist das kontraproduktiv!
Wer nicht
natürlich auch sagen,
daß sich
diese kontraproduktive Idiotie
nicht legitimiert,
die an
den Tag
gelegt wird,
wenn Tätlichkeiten
gegen Beamte
verübt werden!
Damit macht man
sich unglaubwürdig!
Wenn man weis,
daß man im Recht ist,
dann ist
der Beamte
der Kriminelle
und wenn
man sich dann
provozieren läßt
und sich
hinreißen läßt,
ist das kontraproduktiv!
Wer nicht
zur Oberschicht
der Gesellschaft,
oder zumindest
zur Mittelschicht
der Gesellschaft gehört,
sondern zur Unterschicht
und am Besten
auch noch
arbeitslos ist,
hat nicht nur
in den Kanzleien
und bei
den Anwälten
keine Chance
zu seinem Recht
zu kommen
und wird abgewimmelt,
auf Grund
der Kanzleihygiene
aus derer heraus
in den Kanzleien
und von
den Anwälten,
sich zahlungskräftige Kundschaft
nicht verprellt wird,
so unter dem Motto:
"Wenn Sie
solche Klienten vertreten,
dann müssen
wir uns wohl
eine andere
Kanzlei suchen?"!!!
Vielmehr werden
auch Strarfanzeigen
die erstattet werden
egal ob
beim Polizeidienst
und Kriminaldienst
vor Ort,
oder direkt
an die
Staatsanwaltschaft gerichtet,
abgewimmel,
da man
nicht ohne
"ansehen der Person"
handeln muß,
egal wer
zur Anzeiege
gebracht wurde
und egal
wer die Anzeige
erstattet hat,
da man
ja nichts
und niemanden
zu fürchten hat!
Weder strafrechtlich,
noch disziplinarrechtlich,
noch zivilrechtlich!
Es gibt halt
die Einen
die "nichts
zu melden haben"
und die Anderen,
die sich
auf die
geltenden Gesetze
berufen können!
Als erstes
hat man erstmal
durch massive Verschärfung
des Strafrechts,
was Straftaten
im Amt angeht,
aber auch
des Disziplinarrechts,
dafür Sorge
zu tragen,
daß diejenigen,
die für "Recht
und Ordnung"
Sorge tragen sollen
und dafür
auch entsprechend
entlohnt werden müssen,
Beamte,
Polizeibeamte,
Kriminalbeamte,
Staatsanwälte,
Richter
und Angestellte
des öffentlichen Dienst,
insbesondere auch
Fallmanager/innen
und Fallmanagement,
selbst sauber sein
und bleiben müssen
und ansonsten
ganz kurz angebunden
aus Ämtern,
Behörden,
Dienststellen,
Gerichten
und dem
öffentlichem Dienst
rausfliegen!
Als erstes
hat man erstmal
durch massive Verschärfung
des Strafrechts,
was Straftaten
im Amt angeht,
aber auch
des Disziplinarrechts,
dafür Sorge
zu tragen,
daß diejenigen,
die für "Recht
und Ordnung"
Sorge tragen sollen
und dafür
auch entsprechend
entlohnt werden müssen,
Beamte,
Polizeibeamte,
Kriminalbeamte,
Staatsanwälte,
Richter
und Angestellte
des öffentlichen Dienst,
insbesondere auch
Fallmanager/innen
und Fallmanagement,
selbst sauber sein
und bleiben müssen
und ansonsten
ganz kurz angebunden
aus Ämtern,
Behörden,
Dienststellen,
Gerichten
und dem
öffentlichem Dienst
rausfliegen!
Stephan Bauer (@stbauer38259) • Instagram-Fotos und -Videos
Sonntag, 31. März 2019
Widerspruchsregelung, verfassungswidrige Leichenfledderei!!!
"Die Würde
des Menschen
ist unantastbar!"
Nur wenn
der Bürger
explizit einer Entnahme
von Organen
im Vorfeld,
im Vollbesitz
seiner geistigen Kräfte
zugestimmt hat!
Ansonsten hat man
nichts zu entnehmen!
Auch keine Herzklappe,
oder sonstirgendetwas!
von Organen
im Vorfeld,
im Vollbesitz
seiner geistigen Kräfte
zugestimmt hat!
Ansonsten hat man
nichts zu entnehmen!
Auch keine Herzklappe,
oder sonstirgendetwas!
Abonnieren
Posts (Atom)