Weder direkt 
durch Aktienanteilshabe,
 noch indirekt 
durch Aufträge, 
die zur Deckung
 des Bedarfs
der öffentlichen Haushalte,
 durch die 
öffentlichen Haushalte
vergeben werden. 
Man hat
 allen Bedarf
 der öffentlichen Haushalte,
 der vom Grad
 der verantwortlichen Tätigkeit,
 für die
 gemeinnützige Tätigkeit
 geeignte ist, 
auch durch 
gemeinnützige Tätigkeit
 zu decken. 
Dies hat man
 auch bis hin
 in die Verdingungsordnung 
für Bauleistungen,
 per Gesetz
 sicher zu stellen. 
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