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Chronologischer Verlauf der bisherigen Ereignisse

Parallel zu diesem Blog,
hab eich hier einen Weiteren eingerichtet:
stephanbauer-38259.blogspot.com/
, um meine Meinungsäußerung,
zu allgemeinen Themen,
von meinen Tatsachenberichte,
zur Wahrung meiner Interessen,
zu trennen!

Disclaimer:
Allgemein:
Hiermit mache ich von meinem Recht auf freie Meinungsäußerung, zu jedem Namen und jeder Person und geschaffennen Fakten und Tatsachen gebrauch, daß mir durch den Artikel 5 des Grundgesetztes garantiert wird!!!! Hiermit distaniere ich mich von Nachstellung(§238STGB). und allen anderen, insbesondere auch tatbestandsmäßig relvanten, Einfällen und Ideen, auf die, die Leute kommen, die nichts anderes im Sinne haben, als mir die freie Meinungsäußerung, in Form dieser Tatsachenberichte, hier im Internet zu sabotieren!!! Wer derartige Fakten und Tatsachen schafft, handelt nicht in meinem Sinne! Ich habe hier viel mehr zu fürchten, daß man mir hier ganz gezielt und auf diesem Wege, damit es nicht zur Wahrheitsfindung kommt, die Tatsachenberichte, zur Wahrung meiner Interessen, im Zuge meines Rechts auf freie Meinungsäußerung, sabotieren, verhindern und unterbinden will.
Persönlichkeitsrecht:
Personen werden mit Tatsachen und Fakten beim Namen genannt! Also keine Persönlichkeitsrechtsverletzung! Es findet keine Bereicherung statt, am Nennen des Namens der Person, oder dem Veröffentlichen von film- und fotodokumentarisch festgehaltenden Fakten und Tatsachen, in der Öffentlichkeit, ausserhalb der Intims- und Privatsphäre, dem persönlichem Lebens- und Geheimbereich der Person, wie dies bei kommerziellen Fernsehsendern, Radiosendern und Zeitungen der Fall ist, die aus diesem Grunde die Namen durch die Redaktion ändern, die Filme und Fotos verpixeln müssen! Als private Person, die sich nicht bereichert, sondern von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung gebrauch macht braucht man das nicht! Also keine Persönlichkeitsrechtsverletzung! Es fnden keine Offenlegungen aus dem persönlichem Lebens- und Geheimbereich, der Intims- und Privatsphäre, der Person statt und die Information wird auch nicht auf illegalem Wege beschafft und aufgegriffen, verwertet und verwendet! Also keine Persönlichkeitsrechtsverletzung!
Datenschutz:
Ich bin kein gewerblich-komerzieller Berichterstatter, oder Datenverarbeiter, sondern greife als private Person, Informationen, Daten(auch personenbezogen), Fakten und Tasachen auf, im Zuge meines Rechts auf freie Meinungsäußerung, zur Wahrung meiner Interessen!!! Sowohl das angebliche "Recht auf Vergessen", als auch das neue Datenschutzgesetz, beziehen sich einzig und allein auf die Daten, die durch die gewerblich-kommerziellen Datenverarbeiter selbst erfaßt werden und nicht die Daten und Informationen, die im Auftrag des privaten Bürgers veröffentlicht oder erfasst(z.B.:Webhoster, Webanalysedatenerfasser,usw.) werden! Als private Person, im privaten Interesse, greife ich in den Tatsachenberichten, zur Wahrung meiner Interessen, im Zuge meines, verfassungsmäßig garantiertem Rechts auf freie Meinungsäußerung, Informationen auf, Fakten, Tatsachen, Namen und Personen, die relvant sind zum Zeitgeschehen, die datenschutzrechtlich einwandfrei, verwert- und verwendbar sind, da ich die Informationen weder als Gewerbebetreibender, noch als kommerzieller Datenverarbeiter, erfaßt habe! Urheber-,datenschutz- und persönlichkeitsrechtlich, einwandfreie Veröffentlichungen, private und nicht gewerblich, oder kommerziell erfaßte Informationen, Fakten, Tatsachen, Namen und Personen, die relevant sind zum Zeitgeschehen, im Zuge meines verfassungsmäßig garantiertem Recht auf freie Meinungsäußerung, zur Wahrung meiner Interessen! Ich bin kein kommerzieller Datenverarbeiter und handle nicht im gewerblichem Kontext, sondern als private Person! Damit sind die in den Videos zu sehenden und in den Internetseiten veröffentlichten, erfaßten Informationen, Fakten, Tatsachen, Namen und Personen, datenschutz-, persönlichkeits- und auch urheberschutzrechtlich, von mir als private Person, einwandfrei aufgreifbar, verwertbar und verwendbar und können von mir als private Person, verfassungsmäßig garantiert, einwandfrei veröffentlicht werden!!!
Stigmatisierung:
Eine Stigmatisierung im Sinne einer pauschalisierten Vorverurteilung, ist selbstverständlich verwerflich.
So wie man alle Veröffentlichungen, im Zuge einer Stigmatisierung als angebliches "Haßposting", vom Internetdienstanbieter gelöscht sehen will, obwohl sie formalrechtlich und juristisch einwandfrei, gegen gar keinen Rechtsanspruch verstoßen, nur weil der eine Bürger, aus seinem Unmut, zu dem Anderen, keinen Hehl macht und seine freie Meinung, zur Person, Fakten und Tatsachen, zum Besten gibt! Das ist eine Form von systematischer Stigmatisierung, im Zuge des realexistierendem, totalitaristischem, polizeistaatlichem Revisionismus, verfassungswidrige Zensur, zugunsten der Tätergruppierungen rechtsaußen, linksaußen und in den oberen Zehntausenden, um dem Bürger die Möglichkeit, zur Wahrung seiner Interessen, zu entziehen, wehrlos und mundtod zu machen! Tatsachenberichte zur Wahrung der Interessen, im Zuge des Rechts auf freie Meinungsäußerung, Fakten, Tatsachen, Namen und Personen die relevant sind zum Zeitgeschen, sind keine pauschalisierte Vorverurteilung und damit keine Stigmatisierung!

"Zensur findet nicht statt"!!!
Also keinerlei verfassungswidriges Löschen,
oder Uploadfiltern von Inhalten,
Löschen von Accounts, oder das Unterbinden
Accounts anlegen zu können,
ohne Wahrheitsbeweis durch Gerichtsurteil,
resp. amtsrichterliche Verfügung!
Staatsanwaltschaft:###(Aktenzeichen:###)
Amtsgericht:###(Geschäftsnummer:###)

dejure.org/gesetze/GG/5.html
dejure.org/gesetze/MRK/10
www.zivilpakt.de/meinungsfreiheit-3359/

Interesse an den Inhalten?
Wer Interesse an den Inhalten hat, sollte sich diese gegebenenfalls offline-verfügbar machen, da ich nicht weiß, wie lange es dauern wird, bis man mir diesen Account wieder sperren wird.

Montag, 8. April 2019

Verfassungsklage: Rechtsanspruch auf Schutzrecht duch die § des STGB, auf Schutz vor "existenzgefährdender Beleidigung", durch das "Unterbinden der Interessenwahrung"

Der Discotürsteher,
kann dem Bürger
 die Wahrung
 seiner Interessen
nicht existenzgefährdent unterbinden
wenn er
 ihn unbegründet 
nicht in die 
Disco läßt!
Der Internetdienstanbieter,
der dem Bürger,
die Möglichkeit
 der Gegendarstellung
in Form 
von Tatsachenberichten,
im Zuge
 des verfassungsmäßig
 garantiertem Recht
 auf freie Meinungsäußerung
auf die 
aufmerksam gemacht 
werden soll,
 unterbindet
und unbegründet
und ohne
 einen Wahrheitsbeweis
 durch ein Gerichtsurteil,
resp. amtsrichterlicher Verfügung,
die Accounts schließt,
die Inhalte löscht,
oder Uploadfiltert,
obwohl sie juristisch 
und rechtlich 
einwandfrei sind,  
sehr wohl!!! 
Und damit muß 
die Steigerung 
der Schädigung
auch eine Steigerung 
der strafrechtlichen Konsequenzen 
nach sich ziehen,
wenn Inhalte gelöscht,
upload gefiltert,
oder gar 
ganze Accounts
 gesperrt werden,
obwohl die 
Inhalte rechtlich 
und juristisch
 einwandfrei sind 
und der User
 sich nichts
 vor zu
 werfen hat! 
Das ist vergleichbar 
mit einem Vermieter,
der einen Mieter
 auch nicht
 ohne Räumungsklage
 aus der Wohnung 
werfen kann!
Das Uploadfiltern
ist das Gleiche,
als würde sich
 der Vermieter
 der Mietwohnung anmaßen,
die Taschen
des Mieters
zu kontrollieren,
bevor er
seine Wohnung
betreten kann,
weil er
ja eventuell
etwas Illegales
da drin
haben könnte! 
Also reichen hier
die Beleidigungsparagraphen
 nicht aus,
um dem Schaden
 der dadurch
angerichtet wird
gerecht zu werden!
Es muß
hier also
durch den Bundesgesetzgeber
 im Strafgesetzbuch
ein §
an Schutzrecht
zugebilligt werden,
der das
"Unterbinden der Interessenwahrung"
unter Strafe stellt!
Und hier muß
das zu
erwartende Strafmaß,
bei dieser Schutzrechtsverletzung
auch dem
angerichtetem Schaden
dadurch Gerecht werden,
daß hier
im Mindesten
ein Freiheitsentzug blüht!


Selbst die Eigentümer eines Urheberrechts, müßten eigentlich ein Interesse daran haben, daß Inhalte nur durch Wahrheitsbeweis durch Gerichtsurteil, gelöscht, oder uploadgefiltert werden dürfen!

 

Die Beweismittelsicherung durch Vorratsdatenspeicherung, die Peer to Peer-Börsen und das verfassungswidrige EU-Uploadgesetz, unter dem fadenscheinigem Vorwand des angeblichem Urheberrechtschutzes!

 

 Eu-Whistleblowing-Gesetz: Das übergeordnete, öffentliche Interesse und der Versuch, das verfassungswidrige Uploadfiltern mit allen Mitteln, gegen die breite Masse der Bevölkerung durchzusetzen!



Verfassungsklage: Verfassungswidrige Gesetzeslage § 24 des UrhG

Hier wird
unter dem 
Punkt 2,
das Verwenden 
der orginal 
Melodieführung untersagt.
Das verstößt 
gegen das 
verfassungsmäßig garantierte Recht 
auf freie Meinungsäußerung.
Das verfassungsmäßig 
garantierte Recht
auf freie Meinungsäußerung
 erlaubt dem Bürger
 die Kritik,
ohne den Kritisierten,
 vorher fragen 
zu müssen,
ob er
 die Kritik
in Bezug 
auf seine Person,
oder sein Werk,
 äußern darf.
Eine Parodie 
ist nichts Anderes
als eine Form 
der Kritik.
Auch ein 
sog. "Covern" 
eines Lieds,
eines anderen Künstlers 
ist nichts Anderes 
alseine Parodie, 
resp. Kritik.
Nur der Wiedererkennungswert
 der orginal Melodieführung
 erlaubt es 
dem Hörer 
diese Parodie
 dem Orginal
 zu zu ordnen! 
Also wird hier
 die Kritik 
am Orginal 
durch den
Punkt 2,
dieses Gesetzes 
unmöglich gemacht
und ist 
damit ein
verfassungswidrigerAngriff
auf das
verfassungsmäßig garantierte Recht
auf freie Meinungsäußerung
und durch 
den Bundesgesetzgeber,
oder am Besten 
mit Hilfe
des Überbaus 
in Brüssel 
neu zu formulieren!
Unter Punkt zwei 
muß es heißen   , 
um Verfassungskonform 
zu sein,
daß eine 
ausreichend hohe,
 prozentuale Verfälschung,
der Orginalkomposition, 
zwar unter
der Verwendung
 der Orginalmelodieführung,
 damit es 
für den
 Hörer zuordbar 
und wieder 
erkennbar ist,
dem Hörer klar
und deutlich macht,
daß es sich
um eine Parodie
 des Orginals handelt!  
Es wäre genauso
 als würde man
 auf der
einen Seite
 dem Bürger
zwar das Recht
auf freie
Meinungsäußerung zubilligen,
 auf der
anderes Seite
darf er aber
 die Person
um die
 es geht
nicht beim
Namen nennen!


Selbst die Eigentümer eines Urheberrechts, müßten eigentlich ein Interesse daran haben, daß Inhalte nur durch Wahrheitsbeweis durch Gerichtsurteil, gelöscht, oder uploadgefiltert werden dürfen!

 Denn auf 
dem Wege 
wird sicher gestellt,
daß jeder Urheberechtsmißbrauch
 auch eine Strafverfolgung 
mit sich zieht!
Die Strafverfolgungsbehörden
 und die Justiz
 müssen dann
ihren Dienst-
und Amtspflichten
Folge leisten! 
Hundert von 
hundert Urheberrechtsmißbräuche
 würden dann 
auch strafverfolgt!
Das müßte
 zum Beispiel auch
 im Sinne
 der Geldeintreiber 
der Gema, usw. sein!
Mal ganz
davon abgesehen,
daß die
meisten Urheberrechtsmißbräuche ohnehin
über die
peer to
peer Börsen stattfinden,
 wo auch nur
die Beweismittelsicherung,
durch Vorratsdatenspeicherung
Abhilfe leisten kann!
Außerdem wird
bei der
hohen Anzahl
der zu
verhängenden Strafbefehle
 auch ein
sehr hoher
Abschreckungseffekt erzielt,
 der beim
einfachen Löschen
 und Uploadfiltern
 der Inhalte
aus bleibt!
Selbst wenn
es einen
Tag dauert
und die
jeweilige Staatsanwltschaft
 sichtet den
 zur Anzeige
 gebrachten Inhalt
 und sendet
 das Ganze
ans Amtsgericht
damit dann
am zweiten Tag
die amtsrichterliche Verfügung
an die Staatsanwaltschaft
zurück gesendet,
spätestens am
 dritten Tag
beim Internetdienstanbieter
 für das Löschen
unter Berufung
auf das Aktenzeichen
der Staatsanwaltschaft
 und die Geschäftsnummer
 der amtsrichterlichen Verfügung,
Sorge trägt,
wird doch
der zwischenzeitlich
angerichtete Schaden
der dem Urheberrechtsinhaber
in den
drei Tagen
zugefügt wurden ist,
durch strafrechtliche
und zivilrechtliche Konsequenzen
gegenüber dem Täter,
wieder kompensiert!
Das ist der
einzigste rechtstaatlich
einwandfreie Weg,
auf dem auch
die Inhaber
 des jeweiligen Urheberechts
glaubwürdig bleiben!Mal ganz
von den
zu erwartenden,
nicht unerheblichen
zivilrechtlichen Mehreinnahmen
durch Schadensersatzforderungen,
der Geldeintreiber,
 wie der
Gema,usw.! 
Wenn es
zu einem Wahrheitsbeweis
durch Gerichtsurteil,
resp. amtsrichterlicher Verfügung
 zwangsläufig kommen muß,
wird auch
in Folge dessen
ein wesentliches Mehr
 an Geld
 in die Kassen
 der GEMA,usw.
und damit
auch in
die Taschen
der Urheberechtsinhaber gespült!!!
Nicht nur
aus diesem
Zusammenhang heraus,
ist hier
schon allein
 der Beweis
dafür engetreten,
daß es sich
bei diesem Uploadfiltergesetz
 nicht um
Urheberrechte dreht,
sondern diese
nur ein
 Vorwand sind!
Der wahre Grund
 für das Uploadfiltergesetz
offenbart sich
im Whistleblowergesetz!
Es geht um
 nichts Anderes
 als eine
willkürliche Zensur
 aus der heraus
der Bürger wehrlos
und mundtod
 gemacht werden soll,
in dem man
 ihm das Veröffentlichen
 von Inhalten,
zum Beispiel
Schreiben die er
von Ämtern,
 oder Behörden erhält,
unter Zuhilfenahme
des Uploadfilters unterbindet,
in dem man
alles als angeblich
 urheberechtsrelevant darstellt,
 obwohl es
faktisch und tatsächlich 
nicht im Geringsten
etwas damit
zu tun hat!
Es bekommt ja
keiner mehr mit,
da hier
der Freiraum
zur Willkür
und Willfährlichkeit,
durch diese Uploadfilter,
 genutzt werden kann
um zu verhindern,
daß Inhalte
 das Licht
der Öffentlichkeit
 zu sehen bekommen! 
Und die
angeblichen Urheberrechte
 dienen hier
 nur als Vorwand!
Bei den Internetdienstanbietern
bekommen irgendwelche
vollkommen inkompetente Hilfsarbeiter,
die man
für eine Hilfsarbeiterentlohnung
 vor die
Rechner setzt
von ihren
Vorgesetzten gesagt
sie sollen
im Zweifelsfall
alles weglöschen!
Ganz egal,
ob es wirklich
 gegen irgendein
Recht verstößt,
oder nicht!!!
 Sie tun
das natürlich
 und betreiben dadurch
eine Straftat
 gegen das verfassungsmäßig
 garantierte Recht
auf freie Meinungsäußerung,
 die qualitativ
und quantitativ
 weit über
 die Schädigung,
 die durch
 die Beleidigungsparagraphen
 abgedeckt werden
 würden hinaus,
den Bürger schädigt,
dessen Inhalt,
obwohl er
rechtlich und juristisch
einwandfrei ist,
uploadgefiltert, gelöscht,
oder gar
der Account
gelöscht  wird!
Hier hat
 der Gesetzgeber
 ein Schutzrecht
 dem Bürger
 zu zu billigen,
daß im Strafmaß
weit über dem
der Beleidigungsparagraphen hinaus,
landgerichtsrelevant an
zu siedeln ist,
wenn ein Inhalt
 ohne Wahrheitsbeweis
 durch Gerichtsurteil,
uploadgefiltert, gelöscht,
 oder gar
 der ganze Account
gelöscht wird!!!
Das Maß
der angerichteten Schädigung,
ist ungleich höher,
wenn ein Bürger
seinen Inhalt
nicht veröffentlichen kann,
obwohl er rechtlich
einwandfrei ist, 
 im Vergleich
mit einem Discotürsteher,
der einen
Bürger nicht,
unter irgendeinem
fadenscheindigem Vorwand,
obwohl sich
 der Bürger
nichts vor
 zu werfen hat,
in die
Disco hinein läßt
 und damit
Beleidigungsparagraphen relevant
 eine Schädigung
gegen den
Bürger betreibt!
Der Discotürsteher,
kann dem Bürger
 die Wahrung
 seiner Interessen
nicht existenzgefährdent
unterbinden!
Der Internetdienstanbieter
sehr wohl!!!

Also reichen hier
die Beleidigungsparagraphen
 nicht aus,
um dem Schaden
 der dadurch
angerichtet wird
gerecht zu werden!
Es muß
hier also
durch den Bundesgesetzgeber
 im Strafgesetzbuch
ein §
an Schutzrecht
zugebilligt werden,
der das
"Unterbinden der Interessenwahrung"
unter Strafe stellt!
Und hier muß
das zu
erwartende Strafmaß,
bei dieser Schutzrechtsverletzung
auch dem
angerichtetem Schaden
dadurch Gerecht werden,
daß hier
im Mindesten
ein Freiheitsentzug blüht!
Im Zuge
eines dualen Willensbildungsprozeß
hätten die
gewählten Volksvertreter
 gar keine Chance
derartige Gesetze
gegen die
breite Masse
der Bevölkerung
 durch zu setzen
und hätten
 auch gar
keine Chance
Gesetze zu verhindern,
die im Sinne
der breiten Masse
 der Bevölkerung sind!   

Rechtsanspruch: Prozeßkostenfreier verwaltungsgerichtlicher Primärrechtschutz, im Zuge der Amtshaftung §839-BGB

 Da es
bei der Eingabe
an das Verwaltungsgericht
nicht um
die Frage
 der Höhe
 des Schadensersatzes geht,
sondern nur
um die Frage
ob überhaupt,
gegen den Bürger
ein Schaden
angerichtet wird/wurde,
muß hier
doch  eigentlich
eine Eingabe,
die der Bürger selbst,
in Ermangelung
einer rechtsanwaltschaftlichen Vertretung  
an das Verwaltungsgericht
mit der Zielsetzung
der Feststellung,
daß überhaupt
ein Schaden
angerichtet
wurden ist, 
einreicht,
für den Bürger
Prozeßkostenfrei bleiben,
da er ja
 die eigentliche Höhe
der Schadensersatzforderung
mit einer Eingabe
an das Landgericht,
nach her erst
ein zu
fordern hat,
darf ja eigentlich
auch erst hier,
nach der Eingabe
an das Landgericht
ein Prozeßkostenvorschuß
fällig werden???
Ansonsten würde
er ja,
bei zwei
verschiedenen Gerichten,
in ein
und der
selben Sache,
zweimal zahlen?
Und es muß
 ja auch
 im Sinne
 der Allgemeinheit liegen,
daß man sich
 dem Bürger gegenüber
aus dem
öffentlichem Dienst,
Ämtern, Behörden, Dienststellen
und Gerichten heraus
reell verhält!
Bie einer Eingabe
die der
Bürger selbst,
in Ermangelung
 einer anwaltschaftlichen Vertretung
 an das Verwaltungsgericht
einreichen muß, 
geht es ja
 nicht nur,
um die Einhaltung
und Hemmung
der Verjährungsfrist
von drei Jahren!
Denn nur
 wenn der Bürger
vor dem Verwaltungsgericht
Recht bekommen hat
und das Verwaltungsgericht
 bestätigt hat,
daß der Bürger
im Recht ist,
 findet er auch
einen Anwalt
der ihn
 vor dem
Landgericht risikofrei vertritt!
Ansonsten wird er,
im Zuge
der realexistierneden  Kanzleihygiene
 trotz Beratungskostenhilfeschein,
von der
Kanzlei abgewimmelt!!!